DGUV Regel 100-500 2.31 (BGR 500 2.31): Betreiben von Arbeitsmitteln, Kapitel 2.31: Arbeiten an Gasleitungen
Arbeiten an Gasleitungen sind Arbeiten, bei denen durch Gas-, Brand-, Explosions- oder mechanische Gefahren (Expansion) entstehen können. Darüber hinaus zählen auch Arbeiten dazu, die mit mechanischen, thermischen oder chemischen Verfahren vorgenommen werden und die die Festigkeit oder Dichtheit der Gasleitung beeinträchtigen können.
