DGUV Regel 100-500 2.17 (BGR 500 2.17): Betreiben von Arbeitsmitteln, Kapitel 2.17: Betreiben Lege-, Zuschneide- und Nähmaschinen
Bedienpersonen dürfen an Zuschneidemaschinen während des Zuschneidens nicht in den Gefahrbereich vor dem sich bewegenden Messer fassen. Weitere Informationen in der DGUV Regel zum Betreiben von Lege-, Zuschneide- und Nähmaschinen.
