DGUV Vorschrift 52 (BGV D6): Krane
Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Krane einschließlich ihrer Tragkonstruktion und Ausrüstung. Tragkonstruktionen sind z. B. Kranbahnen und Kranfundamente. Zu den Ausrüstungen zählen Hauptschleifleitungen, Netzanschlussschalter, Fahrbahnlaufstege sowie Aufstiegsbühnen.