DGUV Regel 100-500 2.28 (BGR 500 2.28): Betreiben von Arbeitsmitteln, Kapitel 2.28: Betreiben von Trocknern für Beschichtungsstoffe
Die Unternehmensleitung hat u. a. dafür zu sorgen, dass in Aufstellungsräumen von Trocknern genügend Luftausgleich sichergestellt ist. Die vom Trockner angesaugte Raumluft soll möglichst frei von Lösemitteldämpfen sein.
