DGUV Regel 100-500 2.14 (BGR 500 2.14): Betreiben von Arbeitsmitteln, Kapitel 2.14: Betreiben von Chemischreinigungen
Über Gesundheitsgefahren durch Lösemittel, Brand- und Explosionsgefahren und weiteres informiert die DGUV Regel über das Betreiben von Chemischreinigungen.