DGUV Regel 100-500 2.1 (BGR 500 2.1): Betreiben von Arbeitsmitteln, Kapitel 2.1: Betreiben von Anlagen zur Drahtbe- und -verarbeitung
Handschuhe dürfen nicht getragen werden bei Arbeiten an Drahtverwindemaschinen, an denen Versicherte sich drehenden Draht anfassen können. Diese und weitere Hinweise für das Betreiben von Anlagen zur Drahtbe- und -verarbeitung lesen Sie hier.