DGUV Grundsatz 303-003: Bestätigung nach § 5 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (DGUV Vorschrift 3 und 4)
Der Hersteller/Der Errichter bestätigt, dass die elektrische Anlage/das elektrische Betriebsmittel/die elektrische Ausrüstung der Maschine den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (DGUV Vorschrift 3 und 4) entsprechend beschaffen ist.