Am 1. September 2022 ist der kurzfristig geltende Teil der Energieeinsparverordnung der Bundesregierung in Kraft getreten. Die Verordnung ist vorerst befristet bis zum 28. Februar 2023. Sie enthält auch Regelungen zur Lufttemperatur an Arbeitsplätzen.
Für Unternehmen in der Privatwirtschaft gelten jetzt – abhängig von der Art des Arbeitsplatzes – folgende Mindesttemperaturen:
Belastung |
leicht |
mittel |
schwer |
---|---|---|---|
Sitzend |
19 °C |
18 °C |
– |
Stehen/Gehen |
18 °C |
16 °C |
12 °C |
Sitzend
- als leicht gilt zum Beispiel: BĂĽro- oder Bildschirmarbeit
- mittelschwer sind zum Beispiel Montagetätigkeiten
- als schwer gelten sitzende Tätigkeiten an Maschinen
Stehen/Gehen
- leicht sind zum Beispiel Aufsichtstätigkeiten in Energieunternehmen
- als mittelschwer gelten stehende Tätigkeiten an Werkbänken
- als schwer sind Arbeiten mit Lasten einzustufen
→ info
- „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen“: www.gesetze-im-internet.de
- Lesen Sie auch in etem-Ausgabe 5.2022: „Temperatur am Arbeitsplatz: Diese Vorgaben gelten jetzt“