Gasanlagen: Funktionskontrolle des Gaskonzentrationsmessgerätes mit Prüfgas

Mitarbeiter trägt PSA bei Arbeiten in der Gas-anlage (Ablesen von Messwerten).

Bei Instandhaltungsarbeiten in Gasanlagen können verschiedene Gefährdungen auftreten, die sich aus dem Arbeitsverfahren, der Arbeitsorganisation, physischen Belastungen oder beim Umgang mit Gefahrstoffen ergeben können. Darüber hinaus kann aufgrund erhöhter Arbeitsbelastung oder Zeitdruck auch eine psychische Belastung vorliegen.

Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) muss der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen mit Blick auf die gewünschten Tätigkeiten beurteilen, die erforderlichen Schutzmaßnahmen festlegen und dokumentieren. Hinweise zu speziellen Schutzmaßnahmen finden sich z. B. im technischen Regelwerk zur Betriebssicherheitsverordnung (TRBS) und zur Gefahrstoffverordnung (TRGS) sowie berufsgenossenschaftlichen Regeln und Informationen.

Die Instandhaltung einer Gasanlageumfasst alle Maßnahmen, die einen sicheren Zustand erhalten oder dorthin zurückführen. Dazu gehören insbesondere Inspektion, Wartung und Instandsetzung. Maßnahmen zur technischen Sicherheit der Gasanlagen sind im einschlägigen DVGW-Regelwerk beschrieben.

Mögliche Gefährdungen

Bei Instandsetzungsarbeiten müssen vielfach Baugruppen, Bauelemente der Anlage oder auch die gesamte Anlage außer Betrieb genommen werden. Hierbei können verschiedene Gefährdungen vorhanden sein. Beispiele sind:

  • Druckgefährdung der unter Überdruck stehenden Anlagenteile
  • Beim Öffnen von Bauelementen oder Baugruppen nach der Entspannung kann es durch freigesetztes Gas im unmittelbaren Arbeitsbereich zur Bildung von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre (g.e.A.) – Explosionsgefährdung – oder auch zu einer Brandgefährdung kommen
  • Feste oder flüssige Rückstände (Stoffe und Gemische mit gefährlichen Eigenschaften) in den Anlagenteilen können gefährliche Eigenschaften aufweisen: z. B. Odoriermittel, Filterstaub oder Reiniger
  • Aufgrund von Strömungsgeräuschen kann auch eine Lärmgefährdung vorliegen.

Schutzmaßnahmen

a) Personal

Für Arbeiten an Gasanlagen darf nur technisches Fachpersonal eingesetzt und beauftragt werden, das dafür geeignet, zuverlässig und vom Arbeitgeber hierzu benannt ist. Es muss durch Aus- und Fortbildung über die notwendigen Kenntnisse für die Arbeiten selbst sowie über Kenntnisse zu den auftretenden Gefährdungen und Schutzmaßnahmen verfügen. Diese sind durch Teilnahme an Schulungen und Unterweisungen auf aktuellem Stand zu halten.

Für Instandhaltungsarbeiten an Gasanlagen nach Energiewirtschaftsgesetz (En-WG) sind zusätzlich die Anforderungen nach dem DVGW-Regelwerk zu beachten (z.B. DVGW G 495 (A) “Gasanlagen – Betrieb und Instandhaltung“).

b) Aufsicht

Arbeiten an Gasanlagen, bei denen mit Gesundheits-, Brand- oder Explosionsgefahr zu rechnen ist, dürfen nur unter Aufsicht einer geeigneten, zuverlässigen und mit dieser Aufgabe vertrauten Person ausgeführt werden. Dies kann z.B. ein Ingenieur, Techniker, Meister oder Vorarbeiter sein.

Der Aufsichtführende muss vertraut sein mit:

  • dem Arbeitsverfahren
  • den bei der Ausführung der Arbeiten auftretenden Gefährdungen
  • den Schutzmaßnahmen
  • dem staatlichen Arbeitsschutzrecht und berufsgenossenschaftlichen Regelwerk.

Die Aufsicht muss für die Dauer der Ausführung der Arbeiten bei Brand- und Explosionsgefährdungen spezielle Aufgaben nach TRBS 1112 Teil 1 erfüllen. Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden,

  • nachdem die festgelegten Maßnahmen getroffen sind und die Arbeitsfreigabe vorliegt,
  • nachdem – falls erforderlich – eine Freimessung durchgeführt wurde,
  • wenn die Beschäftigten während der Arbeit die festgelegten Schutzmaßnahmen einhalten (einschließlich der Benutzung von Persönlichen Schutzausrüstungen),
  • wenn ein schnelles Verlassen des gefährdeten Bereichs gewährleistet ist,
  • Unbefugte von der Arbeitsstelle ferngehalten werden.

Die Aufsicht ist schriftlich zu übertragen und mit Weisungsbefugnis auszustatten. Für Arbeiten an Gas-Druckregel- und Messanlagen (GDRM-Anlagen) kann die Aufsicht auf den Sachkundigen gemäß DVGW G 495 (A) übertragen werden.

Für den Betrieb von Umgangsleitungen um Sicherheitseinrichtungen und Gas-Druckregelgeräte ist eine schriftliche Anweisung zu erstellen sowie unter Aufsicht durchzuführen (siehe DVGW G 495 (A)).

Außenansicht einer Gasanlage mit Rohren, die in ein Gebäude hineinragen. Anlage ist durch einen Zaun abgesichert.

Instandhaltungsmaßnahmen an Gasanlagen dürfen nur ausgeführt werden, wenn geeignete Schutzmaßnahmen festgelegt wurden.

Persönliche Schutzausrüstung

Je nach Gefährdungen, die bei Arbeiten in Gasanlagen zu erwarten sind, muss der Arbeitgeber eine geeignete Persönliche Schutzausrüstung (PSA) auswählen und zur Verfügung stellen. Hierzu einige Beispiele, die zum Schutz vor speziellen Gefährdungen bei Instandsetzungsarbeiten in Gasanlagen ausgewählt werden können:

  • Flammenhemmende Schutzkleidungnach DIN EN ISO 11612 (Gefährdung: kurzzeitiger Kontakt mit Flammen)
  • Ableitfähige Schutzkleidung nach TRGS 727 „Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen“ mit einem spezifischen Oberflächenwiderstand von kleiner 5 x 1010 Ohm (Gefährdung: Zündgefahr infolge elektrostatischer Aufladung von Personen)
  • Ableitfähiges Schuhwerk, maximalerDurchgangswiderstand (nach TRGS 727) darf 108 Ohm nicht überschreiten (Gefährdung: Zündgefahr infolge gefährlicher elektrostatischer Aufladungen von Personen)
  • Auswahl von geeignetem Gehörschutz (z. B. Kapselgehörschutz, Gehörschutzstöpsel) nach DGUV Information 212 – 024 „Gehörschutz“ (Gefährdung: Lärm infolge Strömungsgeräuschen in denAnlagen)
  • Kopfschutz, z. B. Helm gemäß DIN EN 397, Anstoßkappe (Gefährdung: Anstoßen, herabfallende Gegenstände)
  • Schutzhandschuhe, Durchgangswiderstand nach TRGS 727 kleiner 108 Ohm (Gefährdung: Zündgefahr infolge gefährlicher elektrostatischer Aufladung).

Eine gefährliche Aufladung von Personen lässt sich nur vermeiden, wenn die Erdungskette aus Person, ableitfähigem Schuhwerk und ableitfähigem Boden gegeben ist. Fußböden in Gasanlagen, die einer EX-Zone zugeordnet sind (Zone 1 und 2), müssen ableitfähig sein (Ableitwiderstand kleiner 108 Ohm).

Sind weitere Gefährdungen vorhanden, z. B. elektrische Gefährdung bei Arbeiten an elektrischen Anlagen, müssen darüber hinaus weitere Schutzmaßnahmen festgelegt werden. Die Benutzung von PSA ist als Arbeitsschutzmaßnahme geeignet, wenn die Gefährdungen durch technische Lösungen oder organisatorische Maßnahmen nicht vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. Technische oder organisatorische Maßnahmen haben demzufolge immer Vorrang vor der Benutzung von PSA (TOP-Prinzip).

Maßnahmen gegen Entstehungsbrände

Ist bei Arbeiten in Gasanlagen mit Brandgefahr zu rechnen, sind vorbereitende Maßnahmen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden zu treffen. Dafür sind geeignete Brandbekämpfungsmittel bereitzustellen, z. B. zwei Feuerlöscher mit jeweils mindestens 15 Löscheinheiten (LE) und einem Löschvermögen von jeweils 55A 233B C oder 233B C (siehe auch ASR A2.2). Die Füllmenge muss mindestens 6 kg betragen, empfohlen werden 12 kg. Darüber hinaus sind die Hinweise der Hersteller wegen der Eignung zum Löschen eines Gasbrandes zu berücksichtigen. Für das Löschen von Gasbränden sind Löscher der Brandklasse C geeignet.

Wer mit dem Löschen von Gasbränden beauftragt wird, muss theoretisch und praktisch im Umgang mit Feuerlöschern unterwiesen werden. Empfehlung: Unterweisungen im Abstand von 3 bis 5 Jahren wiederholen.

Durchführung der Instandhaltungsarbeiten

Bestehen unterschiedliche Zuständigkeiten für den sicheren Betrieb und Instandhaltung der Anlage, hat es sich in der Praxis bewährt, Personen zu beauftragen, die die unmittelbare Verantwortung tragen (vgl. TRBS 1112)

  • für den Betrieb der Anlage: Betreiber
  • für die Arbeiten an der Anlage: Anlagenverantwortlicher
  • für die Durchführung der Arbeiten: Arbeitsverantwortlicher.

Verwendet werden dürfen nur Arbeitsmittel (z. B. Werkzeuge, Arbeitsbühne, Hebezeuge, Krane), die bei bestimmungsgemäßer Benutzung für den vorgesehenen Einsatz geeignet (z. B. sind bei der Verwendung Zündgefahren sicher vermieden, wenn mit dem Auftreten von g.e.A. gerechnet werden muss) und geprüft sind.

Während der Arbeiten an Gasanlagen hat der Anlagenverantwortliche Sicherungsmaßnahmen zu veranlassen, damit die Arbeiten sicher erledigt werden können. Hierzu zählen z. B.

vor Beginn der Arbeiten:

  • Druckentspannung
  • Aufbau einer Sperrstrecke
  • Gasfreiheit herstellen und überprüfen

nach Abschluss der Arbeiten:

  • Wiederinbetriebnahme der Anlage

Arbeiten Beschäftigte unterschiedlicher Betriebsbereiche und/oder verschiedener Unternehmen zusammen, müssen sie sich bei der Durchführung der Schutzmaßnahmen abstimmen. Die Verantwortlichen müssen eine gemeinsame Beurteilung der Arbeitssituation sowie der Umgebung und ihrer Gefährdungen vornehmen. Eine gegenseitige Information ist erforderlich. Daraus resultierende Schutzmaßnahmen müssen aufeinander dauerhaft oder für einen begrenzten Zeitraum durch bestellte Koordinatoren im Rahmen der Koordinationspflicht abgestimmt und überprüft bzw. von der Aufsicht (gefährliche Arbeiten) überprüft werden.

Explosionsgefährdungen, die bei und durch Instandhaltungsarbeiten auftreten können (mit dem Auftreten von g.e.A. muss gerechnet werden), sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung entsprechend der TRBS 1112 Teil 1 zu beurteilen. Ein schriftliches Freigabeverfahren wie z. B. Erlaubnisschein, spezielle Arbeitsanweisung oder Betriebsanweisung müssen die Anlagenverantwortlichen erstellen.

Inspektion in einer Gasanlage mit Überwachung der Gaskonzentration

Inspektion in einer Gasanlage mit Überwachung der Gaskonzentration

Vermeidung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre

Grundsätzlich ist während der Arbeiten das Auftreten von g.e.A. durch geeignete Maßnahmen zu vermeiden, zum Beispiel:

  • Anlagenteile oder Rohrleitungen sind gasdicht abzusperren, z. B. durch Setzen von Steckscheiben oder durch eine Doppelabsperrung mit Zwischenentspannung.
  • Unter Druck stehende Baugruppen müssen entspannt und der druckfreie Zustand überprüft werden.
  • Die Gasfreiheit in abgesperrten Abschnitten der Anlage ist vor dem Öffnen durch Spülen oder Inertisierung (z. B. Spülen mit Stickstoff) herzustellen. Die Inertisierung ist zu überwachen. Hierbei freigesetztes Gas ist gefahrlos abzuführen. Die Gasfreiheit der Anlagenteile ist z. B. durch Messung zu kontrollieren.
  • Der gasfreie Zustand bei Erdgas im Anlagenteil/Rohrleitung ist erreicht, wenn die Gaskonzentration den Wert von 50 Prozent der unteren Explosionsgrenze (UEG) unterschreitet. Bei giftigen Gasen ist der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) zu unterschreiten.

Auch durch Lüftungsmaßnahmen kann die Bildung von g.e.A. im Arbeitsbereich verhindert oder eingeschränkt werden. Die natürliche Belüftung im Aufstellungsraum lässt sich z. B. durch das Öffnen und Arretieren der Zugangstüren verbessern. Wird eine technische Lüftung zur Vermeidung der g.e.A. eingesetzt, ist deren Wirksamkeit während der Arbeiten zu überwachen. Bei Ausfall der Lüftung sind die Arbeiten sofort einzustellen und der Arbeitsbereich ist unverzüglich zu verlassen.

Vermeidung von Zündquellen

Lässt sich die Bildung von g.e.A. und die Überschreitung der gefahrdrohenden Menge an explosionsfähiger Atmosphäre im Arbeitsbereich bei der Durchführung der Instandhaltungsarbeiten nicht sicher ausschließen, sind Maßnahmen zur Vermeidung von Zündquellen im gefährdeten Bereich zu treffen. Zündquellen können z. B. sein:

  • Reib- und Schlagfunken,
  • unzulässige Erwärmung,
  • aluminiumhaltige Arbeitsmittel (z. B. bei Leitern oder Persönlicher Schutzausrüstung) in rostiger Umgebung
  • Zündfunken infolge elektrischer Potenzialunterschiede (z. B. Fremdstrom, Korrosionsschutz – KKS oder LKS – auf den Leitungen bzw. Anlagen),
  • elektrostatische Aufladung von Personen (vermeidbar durch Verwendung geeigneter PSA, wie z. B. ableitfähiges Schuhwerk, geeignete Schutzkleidung, leitfähige Handschuhe)
  • elektrostatische Aufladung von Arbeitsmitteln und Einbauten (z. B. metallische Teile sind zu erden),
  • elektrische und nicht elektrische Geräte mit eigener potenzieller Zündquelle(Auswahl nach Richtlinie 2014/34/EU entsprechend der Gerätegruppe II, Kategorie 2 G),
  • nicht explosionsgeschützte elektrische Geräte und Installationen im gefährdeten Bereich (Spannungsfreiheit herstellen, soweit diese nicht aus den gefährdeten Bereichen entfernt werden können).

Spezielle Erdungsmaßnahmen zur Vermeidung gefährlicher elektrostatischer Aufladungen sind in der tätigkeitsbezogenen Betriebsanweisung aufzuführen, z. B.

  • Mitarbeiter tragen ableitfähiges Schuhwerk
  • Erdung von Leitern und Gerüsten (siehe auch TRGS 727).

Arbeiten mit Zündgefahr in der unmittelbaren Umgebung des gefährdeten Bereichs dürfen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung nur mit einem ausreichenden Sicherheitsabstand stattfinden, solange g.e.A. auftreten kann. Arbeiten mit Zündgefahr können z. B. sein:

  • Schweiß-, Schleif- und Trennarbeiten,
  • Arbeiten mit offenen Flammen.

Flasche mit einer Messuhr. Daneben steht ein rotes Prüfgerät, das mit Kabel mit der Flasche verbunden ist. Es findet eine Funktionskontrolle statt.

Funktionskontrolle des Gaskonzentrationsmessgerätes mit Prüfgas

Instandhaltungsarbeiten bei Überwachung der Konzentration

Finden die Instandhaltungsarbeiten in Bereichen statt, in denen das Auftreten von g.e.A. nicht ausgeschlossen ist und können hierbei Zündquellen nicht vermieden werden, müssen die Arbeiten unter Überwachung der Gaskonzentration durchgeführt werden. Eine Arbeitsplatzüberwachung muss dann während des gesamten Zeitraums der Arbeiten erfolgen.

Die Messungen müssen an geeigneten Stellen und mit geeigneten, geprüften Geräten zur zuverlässigen Feststellung der Gaskonzentration erfolgen. Sobald eine Gasfreisetzung detektiert wird, ist sicherzustellen, dass in diesem Fall vor dem Auftreten von g.e.A. eine für alle Beteiligten erkennbare Warnung ergeht. Im Gefahrenfall sind rechtzeitig hinreichende Schutzmaßnahmen gegen die Entzündung von g.e.A. durch sofortige Deaktivierung aller Zündquellen zu treffen. Können Zündquellen nicht unmittelbar unwirksam gemacht werden, z. B. heiße Oberflächen beim Schweißen, gefährliche elektrostatische Aufladung von Personen, ist dies bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen.

Mit der Überwachung der Konzentration dürfen nur Personen beauftragt werden, die über die erforderliche Fachkunde verfügen. Die Fachkunde (vgl. TRBS 1112 Teil 1) bezieht sich auf

  • die verwendeten Messgeräte bzw.Messverfahren,
  • die Eigenschaften der zu messenden Stoffe,
  • die angewendeten Arbeitsverfahren,
  • die betrieblichen Verhältnisse, z. B. die Beschaffenheit der Räume und Anlagen oder mögliche Einbauten, die die Messungen beeinflussen können.

Messgeräte, die zur Überwachung der Gaskonzentration eingesetzt werden, müssen vor Beginn der Arbeiten (arbeitstäglich) auf Funktion getestet werden (z. B. Sichtkontrolle des äußeren Zustandes, Ladezustand des Akkumulators oder der Batterien, Funktionskontrolle mit Prüfgas).

Hinweise zu Kontrollen und Prüfungen für diese Messgeräte werden in der DGUV Information 213-057 „Gaswarneinrichtungen und -geräte für den Explosionsschutz“ gegeben.

Facharbeiter kontrolliert die Dichtung mit einem Prüfgerät an einem großen Gasrohr.

Dichtheitskontrolle nach Abschluss der Arbeiten

Aufhebung der Schutzmaßnahmen

Alle festgelegten Schutzmaßnahmen dürfen erst aufgehoben werden, wenn

  • die Instandhaltungsarbeiten vollständig abgeschlossen sind,
  • der ordnungsgemäße Zustand der Anlage wieder hergestellt ist und
  • keine Gefährdungen für die Beschäftigten und Dritte mehr bestehen.

Vor Aufhebung der Schutzmaßnahmen ist die Wiederherstellung des sicheren Zustandes, z. B. durch eine Dichtheitsprüfung, zu verifizieren. Die Überführung der Anlage in den normalen Betriebszustand ist in Abstimmung mit dem Anlagenverantwortlichen vorzunehmen.

Nach Abschluss der Arbeiten gibt die Aufsicht bzw. der Arbeitsverantwortliche die Anlage an den Anlagenverantwortlichen zurück. Dieser hebt die Sicherungsmaßnahmen auf und dokumentiert dies.

Wolfgang Faber, Thyssengas GmbH, Dr. Albert Seemann, BG ETEM