Ein Mann mit blauen Gummihandschuhen hebt einen Deckel von einem roten Topf ab. Er reinigt den Topf mit einem Art Schwamm. Links daneben liegen TĂĽcher die gestapelt sind.

Manuelle Anwendung eines Reinigungsmittels

Die Gesetzgebung fordert von jeder Unternehmerin und jedem Unternehmer, Gefährdungen im Betrieb zu bewerten. Auch die Gefahren beim Anwenden verschiedener Arbeitsstoffe müssen eingeschätzt werden. Teilweise ist diese Aufgabe nicht leicht zu bewältigen. Ein Stoff, dessen Bewertung immer wieder zu Nachfragen führt, ist Butylglykol (CAS-Nummer 111-76-2), auch als 2-Butoxyethanol oder Ethylenglycolmonobutylether bezeichnet. Butylglykol findet sich nach wie vor häufig in Produkten, die Druckereien verwenden, etwa als Bestandteil von Reinigungsmitteln für den UV-Druck sowie als Feuchtmittelzusatz im Offsetdruck.

Bei der Frage nach der Zulässigkeit von Butylglykol sind im Wesentlichen drei Aspekte zu betrachten:

  1. die Art der Anwendung dieses Stoffes bzw. der Produkte, die ihn beinhalten,
  2. die Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwerts (AGW) sowie
  3. die Einstufung und Kennzeichnung des Stoffes.

Der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) von Butylglykol ist auf 10 ml/mÂł (10 ppm) beziehungsweise 49 mg/mÂł festgelegt.

Einsatz butylglykolhaltiger Waschmittel

Exemplarische Messungen der BG ETEM haben ergeben, dass der AGW zum Teil um mehr als das Vierfache ĂĽberschritten wird, wenn Waschmittel mit Butylglykol in automatischen Waschanlagen verwendet werden.

Wenden Betriebe derartig zusammengesetzte Waschmittel manuell an, lässt sich die Frage, ob sie den AGW einhalten, nicht einfach beantworten. Es kommt sehr darauf an, wie der Anwender mit dem Produkt umgeht, u. a. wie viel Reinigungsmittel er auf das Putztuch aufträgt. Aus diesem Grund gelten messtechnische Überprüfungen immer nur für den Einzelfall und können nur bedingt auf andere übertragen werden. Die BG ETEM geht jedoch davon aus, dass auch bei manueller Anwendung nicht sichergestellt ist, dass sich der AGW dauerhaft sicher einhalten lässt.

MaĂźnahmen

Um die Beschäftigten im Drucksaal vor unzulässig hoher Atemluftbelastung zu schützen und damit Gesundheitsschäden vorzubeugen, verpflichtet die Gefahrstoffverordnung Arbeitgeber, derartige Reinigungsmittel durch weniger gefährliche zu ersetzen (Substitution). Im Bereich der Wasch und Reinigungsmittel stehen am Markt eine Reihe von Produkten zur Verfügung, die kein Butylglykol enthalten. Diese können z. B. in der Produktdatenbank der BG ETEM recherchiert werden, die zulässige Wasch- und Reinigungsmittel im Offsetdruck auflistet (siehe info).

Wenn Unternehmen aus drucktechnischen Gründen nicht auf butylglykolhaltige Waschmittel verzichten können, müssen sie das in der Ersatzstoffprüfung der Gefährdungsbeurteilung schriftlich dokumentieren. In diesem Fall sind mindestens lüftungstechnische Maßnahmen gefordert. Darüber hinaus müssen Betriebe messtechnisch nachweisen, dass sie den AGW von Butylglykol dauerhaft sicher einhalten.

Einsatz butylglykolhaltiger Feuchtmittelzusätze

Die Situation stellt sich hier anders dar als bei den Waschmitteln. Aufgrund der niedrigen Konzentration an Butylglykol im Feuchtmittelkreislauf lässt sich – trotz des relativ hohen Dampfdrucks dieser Substanz – nicht damit rechnen, dass der AGW überschritten wird. Insofern ist es aus gefahrstoffrechtlicher Sicht bislang akzeptabel, butylglykolhaltige Feuchtmittelzusätze zu verwenden.

In einem Kasten auf der linken Seite steht ein Zeichen mit einem Ausrufungszeichen. In der Mitte ein grĂĽner Pfeil. Auf der rechten Seite steht ein Zeichen mit einem Totenkopf, das bedeutet Gefahr.

Bisherige und zukünftige Einstufung von Butylglykol gemäß der CLP-Verordnung

Einstufung und Kennzeichnung

Gemäß der CLP-Verordnung ist Butylglykol momentan noch u. a. mit „Akute Toxizität Kategorie 4“ eingestuft (Gesundheitschädlich bei Hautkontakt und bei Einatmen, siehe Abb. oben). Jedoch liegen seit geraumer Zeit toxikologische Daten vor, die zu einer schärferen Einstufung führen sollten („Akute Toxizität Kategorie 3“ – Giftig beim Einatmen). Aufgrund dieser Daten hat die Europäische Chemikalienagentur ECHA Ende 2018 entschieden, zukünftig Butylglykol mit dem Piktogramm GHS 06 „Totenkopf“ zu kennzeichnen. Das bedeutet, dass butylglykolhaltige Produkte in absehbarer Zeit vom Markt verschwinden werden. Es ist daher empfehlenswert, rechtzeitig auf Ersatzprodukte umzustellen.

Dr. Axel Mayer

→ info

Gesundheitsgefahren von Butylglykol

Erläuterung der H-Sätze aus dem Bild oben:

H332 Gesundheitsschädlich bei Einatmen.

H331 Giftig bei Einatmen.

H312 Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt.

H302 Gesundheitsschädlich bei Verschlucken.