Praktika, Ferienjobs und Schnuppertage bieten viele Vorteile: Berufe entdecken, Erfahrungen sammeln, den Betrieb und den Arbeitsplatz kennenlernen, eigene Fähigkeiten erkennen. Viele Mitgliedsunternehmen der BG ETEM nutzen mit solchen Bildungsangeboten die Chance, potenzielle neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kennenzulernen und für ihr Unternehmen zu gewinnen. Dabei stellt sich immer wieder die Frage nach dem Unfallversicherungsschutz. Wer ist bei welcher Bildungsmaßnahme wie versichert? Die Tabelle zeigt eine Auswahl der wichtigsten Fälle.
Art der Maßnahme | Versicherungsschutz | ||
---|---|---|---|
BG ETEM |
anderer Unfallversicherungsträger |
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kraft Gesetz |
kraft Satzung |
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Ferienjob |
X |
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freiwilliges Praktikum |
X |
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Praktikum im Rahmen der Studienordnung |
X |
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Schulpraktikum |
(Landes-)Unfallkasse |
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Girls’ / Boys’ Day im Rahmen einer Schulveranstaltung |
(Landes-)Unfallkasse |
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Girls’ / Boys’ Day auf individuellen Antrag |
X |
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Probearbeit/Schnuppertagx1 |
X |
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Probearbeitx2 |
X |
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Abschlussarbeit (z. B. Master-, Doktorarbeit) ohne Beschäftigungsverhältnis |
X |
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Abschlussarbeit (z. B. Master-, Doktorarbeit) mit Beschäftigungsverhältnis |
X |
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Dualer Studiengang – berufspraktische Phase (Betrieb) |
X |
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Dualer Studiengang – Studienzeit ((Fach-)Hochschule) |
(Landes-)Unfallkasse |
x1 ohne Mitarbeit und ohne Eingliederung ins Unternehmen
x2 mit Mitarbeit und Eingliederung ins Unternehmen
Versicherungsschutz für Praktikanten, Ferienjobber & Co. besteht kraft Gesetz grundsätzlich immer dann, wenn sie den Weisungen des Unternehmens über die tägliche Arbeitszeit, die Art der Tätigkeit und den Einsatzort Folge leisten müssen, das heißt wenn sie sich im Unternehmen eingliedern und mitarbeiten. Nicht von Bedeutung ist, wie lange die Maßnahme dauert und ob Entgelt gezahlt wird oder nicht.
Personen, die sich von den Aufgaben im Unternehmen nur theoretisch durch Augenschein informieren wollen, ohne im Betrieb tätig zu sein, sind hingegen nicht versichert. Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer solcher „Schnupper-Maßnahmen“ gilt jedoch eine Besonderheit: Sie sind kraft Satzung der BG ETEM für die Dauer des Aufenthaltes auf dem Betriebsgelände unfallversichert, sofern der Unternehmer dem Aufenthalt zustimmt. Wegeunfälle sind in diesem Fall nicht versichert.
Hinweis für Personalverantwortliche
Personen, die Entgelt erhalten, aber nicht beitragspflichtig zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind, müssen im Lohnabrechnungsprogramm mit dem Personenschlüssel 190 hinterlegt werden, damit die Entgelte in den digitalen Lohnnachweis übernommen werden.
Beitrag und Meldung
Teilnehmer von Maßnahmen, die für ihre Arbeit ein Entgelt erhalten, müssen am Ende des Jahres vom Unternehmen über die Lohnsumme an die BG ETEM gemeldet werden. Unentgeltliche Maßnahmen müssen nicht gesondert mitgeteilt werden. Für diese Teilnehmer besteht ein beitragsfreier Versicherungsschutz.
Heike Eilhardt