Seit dem 21. April 2019 dürfen Hersteller Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) nur noch in Verkehr bringen, wenn diese der Verordnung (EU) 2016/425 entsprechen. Das betrifft auch Gehörschutz, den die PSA-Verordnung neu in die Kategorie III einstuft und als PSA gegen tödliche und irreversible Schäden klassifiziert. Daraus folgen für Gehörschützer höhere Sicherheitsanforderungen als bisher in der Kategorie II. Produkte aus dieser Kategorie werden für eine Übergangszeit im Handel sein.
Die Neueinstufung wirkt sich nicht nur auf die Produktion aus: Unternehmen, die Gehörschutz verwenden, müssen ebenso verschärfte Vorgaben beachten.
Anforderungen an Betriebe
Wenn PSA der Kategorie III zum Einsatz kommt, müssen Betriebe ihre Beschäftigten dazu mittels Übungen unterweisen. Als Grundlage dient die DGUV Vorschrift 1, § 31, die sich mit PSA beschäftigt, die vor tödlichen Gefahren oder bleibenden Gesundheitsschäden schützen soll.
Unternehmen müssen die Unterweisungen einmal jährlich durchführen. Vorlagen und Empfehlungen für Art und Umfang der Übungen mit Gehörschutz werden noch erarbeitet. Hinweise liefert bereits die „Unterweisungsrichtlinie zur qualifizierten Benutzung von Gehörschutz“ (Anhang 6 der DGUV Regel 112-194). Sie beschreibt, welche Aspekte beim Benutzen von Gehörschutz kritisch sein können und möglicherweise die Schutzwirkung reduzieren. Sorgfalt und Training sind speziell gefragt, wenn es darum geht, Gehörschutzstöpsel aus Schaumstoff richtig einzusetzen. Auch das will die Unterweisung vermitteln.
Grundlagen der Unterweisung
Wer unterweist, sollte auch die praktischen Übungen anleiten und beaufsichtigen. Die- oder derjenige muss in der Lage sein zu zeigen, wie man Gehörschutz korrekt verwendet. Zudem muss der Unterweisende typische Fehler bei der Benutzung erkennen können und korrigieren. Worauf es dabei ankommt, erläutert die DGUV Regel 112-194, speziell Anhang 6.
Meist unterweisen Vorgesetzte bzw. Unternehmer selbst, in jedem Fall sind Letztere in der Verantwortung (siehe DGUV Vorschrift 1, § 4). Formale Anforderungen an die Qualifikation des Unterweisenden gibt es aktuell beim Thema Gehörschutz nicht. Zunehmend kommen dabei E-Learning-Verfahren unterstützend zum Einsatz.
Jede Unterweisung muss grundsätzlich dokumentiert werden.
Qualifizierte Benutzung
Neben der jährlichen Unterweisung mit Übungen nach DGUV Vorschrift 1 spielt auch die qualifizierte Benutzung eine Rolle, auf die sich Anhang 6 der DGUV Regel 112-194 und die Technische Regel zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (TRLV) – kurz: TRLV Lärm – Teil 3, Abschnitt 6.3.3, beziehen. Dieses Verfahren schreibt die TRLV Lärm, Teil 3, für Tages-Lärmexpositionspegel ab 110 dB(A) vor. Es sollte sich auch auf solche Extremfälle beschränken, da der damit verbundene Aufwand groß ist. Denn um eine qualifizierte Benutzung sicherzustellen, müssen Betriebe die entsprechenden Übungen mit ihren Beschäftigten viermal im Jahr durchführen und dokumentieren.