Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber verlangen, auch über Arbeitsunfälle von Fremdpersonal im Zusammenhang mit der Nutzung der betrieblichen Infrastruktur unterrichtet zu werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Im Rahmen eines Servicepartnervertrags waren Beschäftigte einer anderen Firma auf dem Betriebsgelände tätig. Bei Ladearbeiten wurden sie verletzt. Das Gericht begründete den Anspruch des Betriebsrats damit, auch aus Unfällen von Fremdpersonal könnten arbeitsschutzrelevante Erkenntnisse für eigene Arbeitnehmer gewonnen werden.
Arbeitgeber muss Betriebsrat informieren
Weil Unternehmen auch aus Arbeitsunfällen von Fremdpersonal lernen können, kann der Betriebsrat verlangen, über solche Unfälle informiert zu werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
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Arbeitsunfälle von Fremdpersonal müssen dem Betriebsrat gemeldet werden
Arbeitsunfälle von Fremdpersonal müssen dem Betriebsrat gemeldet werden