Diese Abbildung zeigt drei blaue Teleskopstapler, die nebeneinander stehen. Sie stehen auf einem Parkplatz. Im Hintergrund erkennt man ein WaldstĂĽck.

Flexibel einsetzbar: Moderne Teleskopstapler

Zwei Bauformen von Teleskopstaplern werden unterschieden:

  1. Starre Teleskopstapler
  2. Teleskopstapler mit beweglichem Oberwagen.

Starre Teleskopstapler

Starre Teleskopstapler bezeichnet die Norm DIN EN 1459 – Teil 1 als „Stapler mit veränderlicher Reichweite“. Anders als übliche Frontgabelstapler verfügen starre Teleskopstapler über Hubeinrichtungen, die neben dem Heben bzw. Senken der Last zusätzlich Teleskopbewegungen des Auslegers ermöglichen. Dadurch können Lasten in größerer Entfernung aufgenommen und abgesetzt werden. Das Fahrwerk muss hierzu den Standort nicht verlassen.

In der Standardausrüstung sind starre Teleskopstapler mit Lastgabeln ausgestattet, sodass insbesondere Palettenware einfach und schnell befördert werden kann.

Teleskopstapler mit beweglichem Oberwagen

Teleskopstapler mit einem beweglichen Oberwagen werden im zweiten Teil der genannten Norm als „geländegängige Stapler mit einem schwenkbaren Oberwagen“ beschrieben. Aufgrund der besonderen Konstruktion des Oberwagens werden diese Maschinen häufig mit einer Arbeitsbühne – ähnlich einer fahrbaren Hubarbeitsbühne nach DIN EN 280 – oder mit einem Kranhaken bzw. einer Seilwinde ausgerüstet. Auch der Anbau eines zusätzlichen Kranauslegers zur Erweiterung der Reichweite bzw. Ausladung ist gebräuchlich.

Einsatzmöglichkeiten und Gefährdungen

Aufgrund der Anbaugeräte können Teleskopstapler als Stapler mit veränderlicher Reichweite, Radlader, fahrbare Hubarbeitsbühne oder Mobilkran eingesetzt werden. Sie sind damit für zahlreiche Arbeiten bestens geeignet, beispielsweise

  • den Transport von palettierten Waren und GĂĽtern,
  • den Austausch von Pumpen, Aggregaten etc. aus Schächten und Kanälen,
  • die Beförderung von SchĂĽttgĂĽtern auf Baustellen,
  • die Errichtung und Reparatur von Lichtsignalanlagen,
  • die Reparaturen an hochgelegenen Anlagen der Energie- und Wasserwirtschaft,
  • die Montage von Photovoltaikanlagen auf Dächern,
  • die Erneuerung von Masten im Ortsnetzbau,
  • die Installation von Leuchtreklamen und Werbetafeln sowie
  • die Wartung von Blitzschutz- und Brandmeldeanlagen.

In der Mitte steht ein Teleskopstapler in rot. Er ist von oben zu sehen. Drumherum wird die Ausrüstung gezeigt.1. Seilwinde2. Arbeitsbühne mit Korbarm3. Kranausleger4. Lastgabeln5. Kranhaken6. Arbeitskorb7. Schüttgutschaufel

Teleskopstapler: Variable AusrĂĽstung

Variabel wie ein Schweizer Taschenmesser können Teleskopstapler ausgerüstet werden, zum Beispiel mit:

  • 1: Seilwinde
  • 2: ArbeitsbĂĽhne mit Korbarm
  • 3: Kranausleger
  • 4: Lastgabeln
  • 5: Kranhaken
  • 6: Arbeitskorb
  • 7: SchĂĽttgutschaufel

Besonders Teleskopstapler mit separaten Stützen benötigen wegen den großen Vertikalkräften einen stabilen und tragfähigen Untergrund. Ist dieser nicht vorhanden oder werden die Stützen nicht ordnungsgemäß unterbaut, kann die Maschine umkippen. Meist mit schwerwiegenden Folgen für die Beschäftigten.

Der Fahrer muss die Kriterien für eine standsichere Aufstellung des Teleskopstaplers kennen. Als Stützeinrichtungen werden Vertikalstützen, Schrägstützen und Klappstützen verwendet. Beim Bedienen der kraftbetätigten Stützen ist der betreffende Gefahrenbereich zu beobachten, damit andere Personen nicht verletzt werden.

Zudem kommt es beim Einsatz von Teleskopstaplern häufig zu Unfällen und/ oder Sachschäden durch Kollisionen mit anderen Fahrzeugen, selbstfahrenden Maschinen oder ortsfesten Einrichtungen. Insbesondere das Rückwärtsfahren von Baumaschinen führt immer wieder zu schweren oder tödlichen Arbeitsunfällen.

Lässt sich das häufige Rückwärtsfahren von Teleskopstaplern nicht vermeiden, muss der Betreiber die Nachrüstung von Fahrerassistenzsystemen (z. B. Kamera-Monitor-Systeme) prüfen. Rangierwarneinrichtungen sind gemäß TRBS 2111 – Teil 1 „Mechanische Gefährdungen – Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen beim Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln“ als alleinige Sicherung nicht geeignet.

Einsatz als Mobilkran und HubarbeitsbĂĽhne

Beim Einsatz des Teleskopstaplers als Mobilkran werden die Lasten in der Regel mit Seilen, Ketten oder textilen Anschlagmitteln am Kranhaken befestigt. Durch fehlerhaft angeschlagene Lasten sowie durch Überlast können sich die zu transportierenden Materialien unkontrolliert bewegen, verrutschen oder sogar herabfallen. Beschäftigte in der Nähe des Teleskopstaplers sind dann akut gefährdet. Gleiches gilt, wenn Lasten schräg gezogen oder festsitzende Gegenstände losgerissen werden. Durch abrupte Fahr- und Steuerbewegungen kann die Last außerdem gefährlich ins Pendeln geraten.

Beim Einsatz als Hubarbeitsbühne werden die Steuerelemente in die Arbeitsbühne verlegt. Dennoch kommt es häufig vor, dass sich der Fahrer durch Fehlbedienung oder Unachtsamkeit selbst in Gefahr bringt. Das Einquetschen und der Absturz von Personen stellt bekanntermaßen eine besondere Unfallgefahr dar. Übrigens: Obwohl die Arbeitsbühne des Teleskopstaplers eine sichere Arbeitsumgebung darstellt, kommt es z. B. durch Kollisionen mit anderen Fahrzeugen oder durch das ungewollte Fahren des Fahrwerks in Bodenöffnungen bzw. Vertiefungen zum sogenannten Katapulteffekt.

Dabei werden der Bediener und ggf. weitere Personen aus der Arbeitsbühne herausgeschleudert. Deshalb müssen alle Personen innerhalb der Arbeitsbühne durch Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) gesichert sein. Näheres hierzu regelt die jeweilige Bedienungsanleitung des Herstellers. Ein Übersteigen auf Gebäude von der Arbeitsbühne aus ist grundsätzlich verboten.

Gefährdungsbeurteilung für Teleskopstapler

Grundlage für die Einsatzplanung und die sichere Verwendung von Teleskopstaplern ist die Gefährdungsbeurteilung des Betreibers. Der Betreiber muss die Maschine sowie die eingesetzten Anbaugeräte und eventuelle Hilfsmittel (Seile, Ketten usw.) entsprechend der Arbeitsaufgabe auswählen und die Durchführung derart planen, dass Gefährdungen (z. B. durch andere Gewerke) möglichst ausgeschlossen werden. Sofern erforderlich, sind die verschiedenen Bautätigkeiten zeitversetzt durchzuführen oder durch einen geeigneten Mitarbeiter auf der Baustelle zu koordinieren.

Betriebliche Besonderheiten sind in einer Betriebsanweisung für Teleskopstapler schriftlich festzulegen. Für die Fach und Führungskräfte sind Betriebsanweisungen ein bewährtes Hilfsmittel, um die Beschäftigten in stets gleicher Qualität zu unterweisen. Die Beschäftigten schätzen zudem die Möglichkeit, sich anhand der Betriebsanweisung über die sichere Verwendung der Maschine zu informieren.

Qualifikation des Fahrpersonals

Fahrer von Teleskopstaplern müssen vielfältige Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, um Unfälle bei der Arbeit zu vermeiden. Deshalb schreibt der Ausbildungsgrundsatz für Fahrer von Teleskopstaplern (DGUV Grundsatz 308-009) vor, dass die Bediener in Theorie und Praxis geschult und ihre Fähigkeit dem Unternehmer nachgewiesen haben müssen.

Dieses Foto zeigt einen Fahrer mit weißem Schutzhelm und Warnweste. Er kontrolliert die Maschine, ob Schäden vorhanden sind.

Bei einer gewissenhaften Maschinenkontrolle erkennt der Fahrer augenscheinliche Schäden.

Die modulare Ausbildung fĂĽr Fahrer von Teleskopstaplern

Ausbildung Inhalte Mindestdauer der Ausbildung

Stufe 1

Basisqualifikation fĂĽr starre Teleskopstapler

2 Lehrtage

Stufe 2a – optional

Zusatzqualifikation fĂĽr schwenkbare Teleskopstapler

1 Lehrtag

Stufe 2b – optional

Zusatzqualifikation fĂĽr den Einsatz als HubarbeitsbĂĽhne

1 Lehrtag

Stufe 3 – obligatorisch

Betriebliche Einweisung

Abhängig von den Einsatzbedingungen vor Ort

Die Ausbildung der Fahrer von Teleskopstaplern ist modular aufgebaut. Je nach Bauart und Rüstzustand ergeben sich unterschiedliche Lehrinhalte und Ausbildungszeiten. Eine Übersicht zur erforderlichen Ausbildungsdauer zeigt die Tabelle (s. unten). Außerdem müssen die Fahrer der Maschinen vom Unternehmer schriftlich beauftragt werden. Dies kann formlos erfolgen; in der Praxis haben sich jedoch spezielle Fahrausweise als zweckmäßig erwiesen.

Kontrolle und PrĂĽfung der Maschine

Teleskopstapler unterliegen dem europäischen Maschinenrecht und sind CE-konform. Der Betreiber und der Fahrer des Teleskopstaplers können deshalb in der Regel davon ausgehen, dass die Maschine nach den einschlägigen Bau- und Ausrüstungsbestimmungen konzipiert und gebaut wurde.

Während der Betriebsdauer der Maschine können jedoch Mängel auftreten, die den sicheren Einsatz des Teleskopstaplers gefährden. Deshalb muss der Fahrer seine Maschine arbeitstäglich auf augenscheinliche Mängel hin kontrollieren. Stellt er hierbei sicherheitsrelevante Defizite fest, darf er die Maschine nicht weiter benutzen. Der entdeckte Mangel ist dem zuständigen Vorgesetzten mitzuteilen.

Der Betreiber muss Teleskopstapler außerdem durch einen sachkundigen Prüfer wiederkehrend prüfen lassen (Prüfung durch eine „befähigte Person“ nach § 14 Abs. 2 BetrSichV). Die Prüffrist ergibt sich aufgrund der Einsatzbedingungen und ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln.

Markus Tischendorf