Die DGUV Information 203-004 „Einsatz elektrischer Betriebsmittel bei erhöhter elektrischer Gefährdung“ ist frisch überarbeitet. Darin wird der Begriff „erhöhte elektrische Gefährdung“ klarer gefasst und abgegrenzt. Bei der Gefährdungsbeurteilung steht nun nicht mehr die leitfähige Umgebung an erster Stelle. Entscheidend ist, ob die Möglichkeit besteht, sich der großflächigen Berührung zu entziehen.
Begriffe
Von einer erhöhten elektrischen Gefährdung ist auszugehen, „wenn elektrische Betriebsmittel in Bereichen mit begrenzter Bewegungsfreiheit in leitfähiger Umgebung betrieben werden“. In Anlehnung an die Definition aus VDE 0100-706 „... Leitfähige Bereiche mit begrenzter Bewegungsfreiheit“ liegt ein solcher Bereich vor, „wenn
- eine Person mit ihrem Körper großflächig in Berührung mit der Umgebung stehen kann,
- die Möglichkeit der Unterbrechung dieser Berührung eingeschränkt ist und
- die Umgebung im Wesentlichen elektrisch leitfähig ist“.
Von einer leitfähigen Umgebung kann grundsätzlich ausgegangen werden, wenn diese zum Beispiel aus Metall oder aus feuchtem Erdreich besteht. Im VDE-Regelwerk sind nichtleitende Räume definiert durch einen Widerstand von mehr als 50 kOhm. Im Umkehrschluss wird für eine leitfähige Umgebung ein Widerstand von weniger als 50 kOhm angesetzt. Bei der Benutzung elektrischer Betriebsmittel ist es in der Regel aber weder möglich noch praktikabel, die Leitfähigkeit der Umgebung zu ermitteln.
Daher ist von einer leitfähigen Umgebung ohne nähere Betrachtung im Allgemeinen und bei Bau- und Montagearbeiten im Besonderen regelmäßig auszugehen. Aus diesem Grund wurde bei der Begriffsbestimmung die begrenzte Bewegungsfreiheit in den Fokus gerückt.
Ist ein Bereich zwar im Wesentlichen elektrisch leitfähig, aber eine großflächige Berührung nicht zwingend gegeben, wird dieser jetzt als „Bereich mit ausreichender Bewegungsfreiheit in leitfähiger Umgebung“ bezeichnet. Die dort vorliegende elektrische Gefährdung wird nicht mehr als „erhöht“ angesehen.
Diese Bereiche wurden in der bisherigen Information als „sonstige leitfähige Bereiche“ bezeichnet und hierfür – ebenso wie für die Bereiche mit begrenzter Bewegungsfreiheit – eine erhöhte elektrische Gefährdung angenommen.
Gefährdungsbeurteilung
Eine elektrische Gefährdung ist bei der Verwendung elektrischer Betriebsmittel immer gegeben. Das Risiko steigt mit der Wahrscheinlichkeit einer Beschädigung durch äußere Einwirkungen und mit der Höhe einer möglichen Körperdurchströmung – begünstigt durch großflächigen Kontakt mit der leitfähigen Umgebung.
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind Schutzmaßnahmen festzulegen, wobei der Stand der Technik zu berücksichtigen ist – bei ausreichender Bewegungsfreiheit z. B. die Verwendung von 30-mA-Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen.
Ist hingegen die Bewegungsfreiheit in leitfähiger Umgebung begrenzt, sind weitergehende Schutzmaßnahmen wie Schutztrennung oder Schutzkleinspannung (SELV) erforderlich.
Wie bisher werden in den Anhängen der neuen DGUV Information 203-004 Arbeitsbereiche dargestellt, die einerseits begrenzte, andererseits ausreichende Bewegungsfreiheit in leitfähiger Umgebung zeigen. Das soll bei der Abgrenzung helfen.
Schutzmaßnahmen
Die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergeben sich aus dem VDE-Regelwerk zum Schutz gegen elektrischen Schlag (VDE 0100-410 und 0100-706). Sie konnten im Wesentlichen unverändert übernommen werden.
Neu ist hingegen eine Übersichtsgrafik, die auf einen Blick die möglichen Schutzmaßnahmen zeigt – so wie man es bereits aus den DGUV Informationen 203-006 „Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen“ und 203-032 „Auswahl und Betrieb von Stromerzeugern auf Bau- und Montagestellen“ kennt. Unterschieden wird einerseits zwischen „erhöhter elektrischer Gefährdung mit begrenzter Bewegungsfreiheit“ und „elektrischer Gefährdung mit ausreichender Bewegungsfreiheit“, andererseits zwischen „ortsveränderlichen“ und „ortsfesten“ elektrischen Betriebsmitteln. Die gestrichelten Pfeile zwischen „Betriebsmittel“ und „Schutzmaßnahme“ bezeichnen dabei höherwertige Schutzmaßnahmen, die zwar nicht gefordert, aber selbstverständlich auch zulässig sind.
Bei der Verwendung ortsveränderlicher Betriebsmittel ist die Gefahr einer unbemerkten Beschädigung einer Anschluss- oder Verlängerungsleitung größer als bei ortsfesten, fest angeschlossenen Betriebsmitteln, die während des Betriebs in der Regel wenig oder gar nicht bewegt werden.
Mit der Anzahl der angeschlossenen Betriebsmittel an einem Steckdosen-Stromkreis steigt die Wahrscheinlichkeit von Fehlern, in der Regel durch beschädigte Leitungen. Die grundsätzlich hochwertige Schutzmaßnahme Schutztrennung mit üblicherweise 230 V Wechselspannung (AC) „verzeiht“ zwar einen ersten Fehler, weil dadurch kein Fehlerstromkreis geschlossen wird (Spannungsquelle ungeerdet). Andererseits werden Fehler aber nicht erkannt oder gar abgeschaltet (wie in geerdeten Systemen mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen), sodass beim Auftreten eines zweiten Fehlers ein Fehlerstromkreis über den menschlichen Körper droht.
Daher darf bei Anwendung der Schutzmaßnahme Schutztrennung mit 230 V AC immer nur ein einzelnes elektrisches Verbrauchsmittel je Ausgangsstromkreis eines Trenntransformators oder ungeerdeten Stromerzeugers angeschlossen werden. Dadurch wird ein „zweiter Fehler“ in einem Stromkreis sehr unwahrscheinlich.
Bei Verwendung der Schutzmaßnahme Schutzkleinspannung (SELV) dürfen hingegen auch mehrere elektrische Verbrauchsmittel angeschlossen werden. Aufgrund der deutlich geringeren Ausgangsspannung von z. B. 24 V AC kann die Gefahr von Herzkammerflimmern bei einer Körperdurchströmung infolge eines „zweiten Fehlers“ weitgehend ausgeschlossen werden.
Die physiologischen Zusammenhänge zwischen Körperdurchströmung und Herzkammerflimmern werden in den Erläuterungen des Anhangs 5 erläutert.
Zusammenfassung
In der überarbeiteten DGUV Information werden Bereiche mit ausreichender Bewegungsfreiheit in leitfähiger Umgebung nicht mehr unter dem Begriff „erhöhte elektrische Gefährdung“ geführt. Die unverändert geforderten Schutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag sind vergleichbar denen auf Bau- und Montagestellen.
Die erforderlichen Schutzmaßnahmen werden übersichtlich in einer Grafik dargestellt und durch eine große Zahl von Beispielen in den Anhängen 6 und 7 veranschaulicht.
Hartmut Oelmann
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