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Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz am Arbeitsplatz endet an der Außentür zur Toilette. Eine Beschäftigte war an der Türschwelle zwischen Vorraum mit Waschbecken und den Toilettenkabinen gestürzt. Das Gericht entschied, dies gehöre zum „nicht versicherten persönlichen Lebensbereich“. Das gelte auch für das Händewaschen nach dem Toilettengang.

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Landessozialgericht Baden-Württemberg, Aktenzeichen: L 10 U 2537/18