Ein Arbeitnehmer auf Dienstreise rutschte beim morgendlichen Duschen aus und brach sich die linke Kniescheibe. Kein Arbeitsunfall, entschied die Berufsgenossenschaft. Das Landessozialgericht Thüringen bestätigte das in zweiter Instanz. Das Duschen habe „nicht im sachlichen Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Projektleiter“ gestanden. Versichert seien nur Verrichtungen im Rahmen „des dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses“. Es seien nicht alle Verrichtungen im Laufe eines Arbeitstages oder während einer Dienstreise versichert.
aktenzeichen
Landessozialgericht Thüringen, L 1 U 491/18