Schild für krebserregende Gefahrstoffe.

Symbol für krebserregende Gefahrstoffe

In „etem“-Ausgabe 1/2018, S. 28 –29, hatten wir über das DGUV-Angebot einer „Datenbank zur Erfassung Beschäftigter in Arbeitsbereichen mit krebserregenden Gefahrstoffen“ berichtet. Der nachfolgende Beitrag beleuchtet die Kriterien, nach denen Beschäftigte in ein solches Expositionsverzeichnis aufgenommen werden.

In der Praxis lässt sich oft schwer beurteilen, wann Beschäftigte gefährdet sind und wann sie in das Expositionsverzeichnis aufgenommen werden müssen. Die Vorgehensweise wird in der TRGS 410 „Expositionsverzeichnis bei Gefährdung gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B“ beschrieben (siehe Grafik rechts). Die Verpflichtung, ein Verzeichnis der Beschäftigten zu führen, die gefährdende Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen (KM-)Stoffen durchführen, hat der Gesetzgeber in der Gefahrstoffverordnung verankert. In die Regelung einbezogen sind auch Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer.

Welche krebserzeugenden Gefahrstoffe sind in der Praxis relevant?

Ob Gefahrstoffe krebserzeugend oder keimzellmutagen der Kategorie 1A und 1B sind, muss der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermitteln. Dazu können die Sicherheitsdatenblätter und ergänzend Online-Datenbanken wie z. B. die GESTIS-Stoffdatenbank für die Informationsermittlung genutzt werden (siehe „info“). In der CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) und der TRGS 905 sind krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe aufgeführt. Eine Gesamtliste eingestufter Stoffe ist auf der DGUV-Webseite abrufbar (siehe „info“).

Beispiele für krebserzeugende Stoffe sind Asbest, Formaldehyd, Trichlorethylen, Nickelverbindungen, Cobalt und Cobaltverbindungen, Chrom(VI)-Verbindungen, Benzol und Benzidin. In der TRGS 906 findet sich ein Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 2 Absatz 3 Nr. 4 GefStoffV. Arbeiten Beschäftigte in Bereichen, in denen sie z. B. Dieselmotoremissionen, Hartholz- oder Quarzstäuben ausgesetzt sind, gelten diese Tätigkeiten oder Verfahren als krebserzeugend.

Das vereinfachte Ablaufscheme laut Anlage 1 der TRGS 410

Grafik zum Ablaufschema laut Anlage 1 der TRGS 410

Kriterien für die Aufnahme in das Expositionsverzeichnis sind:

  • die Überschreitung des Arbeitsplatzgrenzwertes eines krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffes (als Schichtmittelwert oder Kurzzeitwert nach TRGS 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte“)
  • die Überschreitung der Akzeptanzkonzentration (als Schichtmittelwert nach TRGS 910 „Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen“)
  • die Exposition gegenüber Stoffen ohne Arbeitsplatzgrenzwert oder Akzeptanzkonzentration oder wenn Atemschutz getragen werden muss
  • die Überschreitung des Beurteilungsmaßstabes für Stoffe, sofern in stoffspezifischer TRGS festgelegt (z. B. TRGS 559 „Mineralischer Staub“, TRGS 553 „Holzstaub“)
  • Hinweise auf Gefährdung im Ergebnis arbeitsmedizinischer Vorsorge (Biomonitoring)
  • keine ausreichenden Informationen über die Höhe einer möglichen Exposition
  • Tätigkeiten, die in der TRGS 906 gelistet sind
  • Tätigkeiten mit hautresorptiven krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen
  • unfallartige Ereignisse mit erhöhter Exposition
  • wiederholte Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten, Wartungs- und Reinigungsarbeiten, Probenahme bei nicht geschlossenen Systemen, Abrissarbeiten, Arbeiten in kontaminierten Bereichen.

Keine Aufnahme in das Expositionsverzeichnis notwendig bei:

  • Tätigkeiten gemäß verfahrens- und stoffspezifischen Kriterien (VSK) nach TRGS 420 (Arbeitsplatzgrenzwert oder Akzeptanzkonzentration eingehalten und nur geringe Gefährdung durch orale oder dermale Aufnahme)
  • Tätigkeiten an geschlossenen, technisch dichten Anlagen gemäß TRGS 500 „Schutzmaßnahmen“
  • Labortätigkeiten mit laborüblichen Mengen unter Einhaltung der Anforderungen der TRGS 526 „Laboratorien“
  • Tätigkeiten mit nur geringer Gefährdung (siehe „geringe Gefährdung“ in der TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ Nummer 6.2)
  • Tätigkeiten, die mit ausschließlich reproduktionstoxischen Gefahrstoffen stattfinden.

Weitere Informationen sind im Abschnitt 4 „Kriterien für die Aufnahme in das Expositionsverzeichnis“ der TRGS 410 zu finden.

Eine weitere Absenkung der Akzeptanzkonzentrationen für ausgewählte Stoffe durch den Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) ist geplant. Deshalb kann es durchaus sein, dass Expositionen mit einer derzeit geringen Gefährdung künftig in den Bereich des mittleren Risikos fallen. Auch können krebserzeugende Gefahrstoffe der Kategorie 2 (Verdachtsstoffe) in Zukunft bei entsprechenden neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen eine höhere Einstufung erhalten. In beiden Fällen ist ab diesem Zeitpunkt die Eintragung in das Verzeichnis ebenfalls Pflicht.

Das Unternehmen analysiert in der Gefährdungsbeurteilung, ob eine gefährdende Tätigkeit vorliegt. Falls nicht, kann auf eine Dokumentation im Expositionsverzeichnis verzichtet werden.
Tipp: Im Zweifelsfall ist es besser, exponierte Beschäftigte zu erfassen. Dadurch können auch nach langen Latenzzeiten bei Krebserkrankungen mögliche Zusammenhänge zwischen beruflicher Exposition und der Erkrankung nachgewiesen werden.

Dr. Stefanie Labs