Akute Folge einer ungeschützten Sonneneinstrahlung (Exposition) kann eine schmerzhafte Entzündung von Hornhaut oder Bindegewebe sein. UV-Strahlung kann die ungeschützten Augen aber auch langfristig schädigen. Sie gilt als ein wichtiger Risikofaktor für die Ausbildung einer Katarakt (grauer Star). Ursache dieser Erkrankung ist eine Störung der Proteine in der Augenlinse. Im fortgeschrittenen Zustand färbt sich die Linse sichtbar grau – die Sehschärfe geht allmählich verloren und man wird für Blendungen empfindlicher. Mit zunehmendem Alter steigt das Erkrankungsrisiko an, eine Korrektur durch eine künstliche Linse ist inzwischen möglich, aber nicht ohne Risiken.
Gefährdungsbeurteilung
Hat eine Gefährdungsbeurteilung ergeben, dass die Augen am Arbeitsplatz durch die Sonne geblendet werden, muss der Arbeitgeber eine Sonnenbrille als persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellen und die oder der Beschäftigte hat sie zu tragen. Je nach Gefährdungsbeurteilung muss die Brille nicht nur vor UV-Strahlung schützen, sondern auch mechanischen Anforderungen standhalten. In besonderen Fällen kann es auch notwendig sein, Maßnahmen gegen ein Beschlagen der Brille zu ergreifen.
Einsatz von Sonnenbrillen am Arbeitsplatz
Laut einer Umfrage der BG ETEM in Betrieben der Energie- und Wasserbranche bekommen aktuell ca. 64 Prozent der Be-schäftigten mit Tätigkeiten im Freien eine Sonnenbrille vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt. Allerdings wird das Angebot der Arbeitgeber von den Beschäftigten nicht immer genutzt. Während an Arbeitsplätzen im Bäderbereich die Sonnenbrille häufig mit zum „Outfit“ gehört, wird sie von Mitarbeitern in der Energieversorgung teilweise als „nicht so wichtig“ angesehen. Dabei kommt die Sonnenbrille bei jüngeren Mitarbeitern tendenziell häufiger zum Einsatz.
Um die Nutzung von Sonnenbrillen zu erhöhen, sollte das Thema Bestandteil der Unterweisung am Arbeitsplatz sein. Darüber hinaus empfiehlt die BG ETEM, bei der Auswahl der Sonnenbrille neben den richtigen Filterkategorien auch auf Passform und Tragekomfort zu achten.
Tönung garantiert keinen UV-Schutz
Die Tönung der Brille allein garantiert keinen Schutz vor UV-Strahlung. So konnte die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) bei Überprüfungen von Sonnenbrillen Produktfälschungen enttarnen, die aufgrund ihrer Tönung und einem fehlenden UV-Filter zu einer Augenschädigung führen. Eine Tönung ohne UV-Schutz bewirkt, dass die Pupillen sich weiten und ein höherer Anteil der schädlichen Strahlung in die Augen gelangen kann.
Gemäß der PSA-Benutzungsverordnung müssen Sichtscheiben – zu denen auch Brillengläser zählen – ersetzt werden, die zerkratzt oder verfärbt sind oder sich nicht mehr reinigen lassen. Da die Brille durch den Einsatz am Arbeitsplatz mit Staub, Flüssigkeiten oder auch Keimen verunreinigt sein kann, ist die regelmäßige Reinigung und Pflege wichtig.
Besonderer Fall: Korrektionsschutzbrille
Grundsätzlich muss der Unternehmer nur die Kosten für den „Schutzanteil“ der Brille übernehmen. Das bedeutet, dass er ggf. Überbrillen mit Sonnenschutz zur Verfügung stellen muss. Eine Korrektionsschutzbrille für den Arbeitsplatz ist demgegenüber eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Für ein solches Entgegenkommen des Arbeitgebers spricht jedoch, dass das Arbeiten mit Korrektionsschutzbrille für die Beschäftigten angenehmer ist und damit die Bereitschaft zum Tragen einer Sonnenbrille wächst. Eine Sonnenbrille kann die Augen auch vor Ermüdung schützen und so die Arbeitsqualität verbessern.
Gabriele Franke
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WeiterfĂĽhrende Informationen zum Themenkomplex:
- Sonnenbrillen – Sicherer Sonnenschutz für die Augen – BAuA: Praxis kompakt (www.baua.de/publikationen)
- Unsichere Produkte im Onlinehandel – Informationen, Tipps und Empfehlungen – BAuA: Praxis (www.baua.de/publikationen)
- FAQ zum Thema Augenschutz: www.dguv.de/fb-psa/sachgebiete/ sachgebiet-augenschutz/faq-zum- sachgebiet/index.jsp
- DGUV-Regel 112-192 „Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz“ (www. dguv.de)
- www.dguv.de/fb-psa/psa-regelwerke/ index.jsp