Das Foto zeigt Hände eines Zahntechnikers, die mit einem Schleifgerät das künstliche Zahnfleisch eines Gebisses bearbeitet.

Wird die Haut durch Kunststoffschleifstäube irritiert, droht eine Sensibilisierung.

Berufsbedingte Hauterkrankungen stehen an der Spitze der Anzeigen bei Verdacht einer Berufskrankheit, die der BG ETEM gemeldet werden. Auch in zahntechnischen Laboratorien bilden sie den eindeutigen Schwerpunkt. Dort werden viele Produkte mit hautirritierenden Eigenschaften verwendet. Betrachtet man beruflich bedingte Hauterkrankungen genauer, gilt es, insbesondere darauf zu achten, welche Arbeitsstoffe und welche Tätigkeiten solche Erkrankungen verursachen können.

Häufigste Ursache für Hauterkrankungen in der Dentaltechnik sind chemische Stoffe oder Gemische. Wiederholter Kontakt zu chemischen Stoffen, mechanische Schädigung oder zu häufiger Kontakt mit wässrigen Substanzen (Händewaschen, Feuchtarbeit) schädigen die Haut in ihrer Barrierefunktion. Werden dadurch Immunzellen in der Haut aktiv, kann es zu Entzündungsreaktionen mit Rötung, Juckreiz, kleinen Bläschen oder Schmerzen kommen.

Beruflich bedingte allergische Kontaktekzeme treten am häufigsten an den Händen auf. Jedoch können auch andere Körperstellen wie Gesicht, Hals, Unterarme etc. betroffen sein.

Hauterkrankungen in der Zahntechnik zwingen Beschäftigte häufig dazu, den Beruf aufzugeben. Denn sobald Betroffene auch nur geringfügig in erneuten Kontakt zu den auslösenden Substanzen kommen, können die Hautveränderungen wiederaufleben.

Hautschädigende Wirkungen

Beschäftigte haben häufig mit Methylmethacrylat (MMA) zu tun. MMA ist wesentlicher Bestandteil der Auto- und Heißpolymerisate sowie der Knetmassen. Wiederholter Hautkontakt mit MMA kann zu allergischen Hauterkrankungen führen. Führende Allergene sind 2-Hydroxyethymethylacrylat, Ethylenglykoldimethacrylat, Methylmethacrylat und 2-Hydroxypropylmethacrylat.

Auch das Risiko, dass beim Bearbeiten von kobalt- und nickelhaltigen Legierungen ein allergisches Kontaktekzem entsteht, ist bekannt. Aufgrund der hautsensibilisierenden Eigenschaften sind besondere Schutzmaßnahmen bei Hautkontakt mit diesen Stoffen notwendig (siehe Technische Regel für Gefahrstoffe/TRGS 401).

Feuchtarbeit, wie die Herstellung von Gipsmodellen, gilt als eine der Hauptursachen für beruflich bedingte Hauterkrankungen. Zudem können Desinfektionsmittel, wie sie bei der Flächen-, Instrumenten- und Abdruckdesinfektion verwendet werden, die Haut übermäßig entfetten. Sie wird trocken, spröde und rau, kann jucken oder spannen. Eine entfettete Haut verliert ihre Barrierefunktion, Reizstoffe können so auch in tiefere Hautschichten leichter gelangen.

Einige Tätigkeiten belasten die Haut mechanisch, etwa der Umgang mit Werkzeugen bei Fräs-, Schleif- oder Poliervorgängen. Dabei können Abschürfungen, kleine Hautschnitte oder Mikroverletzungen entstehen, durch die möglicherweise schädigende Stoffe in die Haut eindringen.

Hautgefährdungen in der Dentaltechnik

Dazu zählen:

  • chemische Einwirkungen (z. B. Tätigkeiten mit Acrylaten, Arbeiten mit Säuren beim Beizen, Ätzen oder Glänzen, Kontakt zu Schleifstäuben)
  • Feuchtarbeiten (z. B. Tätigkeiten mit Gips, längeres Tragen von flüssigkeitsdichten Handschuhen, wenn gleichzeitig Desinfektionsmittel benutzt werden oder sich noch Reibpartikel auf der Haut befinden)
  • mechanische Einwirkungen (z. B. Arbeiten mit Handwerkszeugen beim Fräsen oder Schleifen)
  • Laserstrahlen (z. B. Schweißarbeiten an zahntechnischen Werkstücken)

Unterschiedliche Gefährdungen können in kurzer Abfolge auftreten, wodurch sich die Gesamtbelastung erhöht.

Schritte zum betrieblichen Hautschutz

Eine fachkundige Gefährdungsbeurteilung bietet einen umfassenden Überblick über die Hautgefährdungen der Beschäftigten. Aus den ermittelten Gefährdungen müssen Betriebe im Anschluss geeignete Schutzmaßnahmen nach dem STOP-Prinzip ableiten:

  • S – Die Substitution des hautschädigenden Stoffes durch einen weniger oder gar nicht schädigenden Stoff muss angestrebt werden. Weniger gefährliche Ersatzstoffe stehen oft nur für ausgewählte Anwendungsfälle zur Verfügung.
  • TTechnische Schutzmaßnahmen sollen den Kontakt mit hautschädigenden Einflüssen gänzlich unterbinden bzw. wesentlich reduzieren (z. B. Tauchsieb für Teilereinigung).
  • O – Durch organisatorische Maßnahmen sollen Intensität und Dauer des Kontakts zu hautgefährdenden Stoffen verringert werden. Dass Beschäftigte sogenannte Minimalkontakttechniken anwenden, setzt ein Umdenken voraus: So sollten sie etwa das Glätten mit der mit Monomer befeuchteten Fingerkuppe als gefährdend wahrnehmen.
  • P – Haut gefährdungen durch chemische Einwirkungen lassen sich durch Schutzhandschuhe, also persönliche Schutzmaßnahmen, reduzieren. Das Hand- und Hautschutzportal der BG ETEM unterstützt bei der Auswahl geeigneter Schutzhandschuhe (siehe info).

Ein Hand- und Hautschutzplan weist darauf hin, welche konkreten Hautschutzmaßnahmen für die jeweilige Tätigkeitnotwendig und wie diese am jeweiligen Arbeitsplätz anzuwenden sind. Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel, geeignete Schutzhandschuhe und bei Bedarf Desinfektionsmittel müssen zur Verfügung stehen. Regelmäßige Unterweisungen sollten tätigkeitsspezifisch ausgerichtet sein und die jeweils auftretenden Gefährdungen berücksichtigen.

Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist ein unverzichtbarer Baustein im Arbeitsschutz. Beim ersten Verdacht auf eine Hauterkrankung muss unverzüglich betriebsärztlicher Rat hinzugezogen werden.

Das Bild zeigt eine kleine Schaufel, die für einen Gipsabdruck der Zähne mit gelbem und blauem Gips vorbereitet wird.

Beim Umgang mit Gipsen Schutzhandschuhe tragen!

Hautarztverfahren und Stufenverfahren Haut

Das Hautarztverfahren wird eingeleitet, wenn bei Versicherten mit krankhaften Hautveränderungen das Risiko besteht, dass sich daraus eine berufsbedingte Hauterkrankung (laut Berufskrankheiten-Verordnung/BKV) entwickelt, diese wieder auflebt oder sich verschlimmert.

Hautärztinnen und Hautärzte oder Betriebsärzte und -ärztinnen können das Hautarztverfahren mittels eines Erstbericht-Formtextes beim zuständigen Unfallversicherungsträger beantragen. Die Kosten der Hautbehandlung trägt die gesetzliche Unfallversicherung, wenn sich bestehende Hautbeschwerden unabhängig von ihrer Ursache durch die berufliche Tätigkeit weiter verschlechtern können.

Parallel dazu stellt das Stufenverfahren Haut der Unfallversicherungsträger sicher, dass Betroffene mit berufsbedingten Hauterkrankungen die Präventionsangeboterasch und entsprechend der Erkrankungsschwere wahrnehmen können. Ziel ist es, durch frühzeitige Intervention im Rahmen des § 3 BKV Verschlimmerungen, insbesondere eine Berufskrankheit der Haut, zu verhindern.

Werden Handekzeme frühzeitig behandelt, steigen die Chancen auf Besserung oder Heilung erheblich. Betriebe sollten daher ihre Beschäftigten über das Hautarztverfahren informieren.

Kathrin Kraft

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