Das Arbeiten in, an oder in der Nähe elektrischer Anlagen und Betriebsmitteln gehört zu den täglichen und vielfältigen Aufgaben von Elektrofachkräften. Damit untrennbar verbunden sind elektrische Gefährdungen durch das Einwirken elektrischer und physikalischer Größen. Mögliche Folgen sind Arbeitsunfälle wie gefährliche Körperdurchströmung oder Verbrennungen durch (Stör-)Lichtbogen, Sekundärunfälle sowie die Auswirkungen von elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Feldern.
1. Ausgangssituation
Aus der Untersuchung elektrischer Unfälle lassen sich die Ursachen ableiten. Sie sind selten technischer Natur, sondern beruhen deutlich überwiegend auf menschlichem Fehlverhalten. Seltener ist das Verhalten der verletzten Person fehlerhaft. Oft hapert es an der Eindeutigkeit der Absprachen zwischen den verantwortlichen Personen vor Ort oder sogar schon bei der Übertragung der Arbeitsaufgabe.
Je komplexer die Aufgabe, umso klarer müssen Arbeitsauftrag, die notwendigen Schutz- und Hilfsmittel sowie die persönlichen Schutzmaßnahmen zwischen allen Beteiligten besprochen werden. Erforderlichenfalls sind die Mitarbeitenden vor Ort zu unterweisen.
2. Rechtliche Grundlagen
Die beiden nachfolgenden Sätze der DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ sind Ausgangspunkt für das verpflichtende Handeln des Unternehmers bezüglich seiner elektrischen Anlagen und Betriebsmittel. In § 3 Abs. 1 heißt es: „Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft den elektronischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instandgehalten werden. Der Unternehmer hat ferner dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den elektrotechnischen Regeln entsprechend betrieben werden.“
In diesem Zusammenhang ist die Verantwortung des Anlagenbetreibers herauszustellen (DIN VDE 0105-100, Abschn. 3.2.1). Die Pflicht, den ordnungsgemäßen Zustand für den sicheren Betrieb zu gewährleisten, wird in § 5 „Prüfungen“ der DGUV Vorschrift 3 unterstrichen. Die Vorschrift setzt die Vorgaben aus Sozialgesetzbuch (SGB) VII um. Kommt der Unternehmer seiner Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nach, kann er durch die Berufsgenossenschaft mit einem Bußgeld belegt werden.
Was bedeutet das im Einzelnen für das unternehmerische Handeln?
3. Personalorganisation
Der Unternehmer hat das Errichten, Instandsetzen, Ändern und Prüfen von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln durch Auswahl geeigneter Elektrofachkräfte oder unter deren Leitung und Aufsicht zu organisieren (§ 7 DGUV Vorschrift 1, „Befähigung für Tätigkeiten“). Er selbst muss über keine elektrotechnischen Fachkenntnisse verfügen.
Dennoch obliegt ihm die Pflicht zur Auswahl geeigneter Personen (Elektrofachkräfte), die die übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen können (§ 2 Abs. 3 DGUV Vorschrift 3, „Begriffe“). Dazu nutzt er unterschiedliche Informationen, z. B. Abschlussdokumente über eine Berufsausbildung, Infos zum beruflichen Werdegang, Arbeitsproben, oder er lässt sich durch eine Elektrofachkraft beraten.
Die Auswahl setzt die Befähigung voraus, Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz zu beachten. Das schließt die Pflicht der Elektrofachkraft ein, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Unternehmers für Sicherheit und Gesundheitsschutz derjenigen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen betroffen sind (§ 15 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1, „Allgemeine Unterstützungspflichten und Verhalten“).
4. Arbeitsorganisation
Bei Arbeiten an, in oder in Nähe elektrischer Anlagen und Betriebsmittel besteht die Möglichkeit einer elektrischen Gefährdung (DIN VDE 0105-100, Abschn. 3.4.1). Hierzu gehören insbesondere elektrotechnische Arbeiten, z. B. Errichten, Instandsetzen, Ändern und Prüfen (DIN VDE 0105-100, Abschn. 3.4.2) – also genau jene Tätigkeiten, zu deren Ausführung der Unternehmer Elektrofachkräfte oder deren Leitung und Aufsicht zu organisieren hat.
Der Anlagenbetreiber als Person hat für den sicheren Betrieb der Anlage zu sorgen. Es ist typisch der Eigentümer, Unternehmer, Besitzer oder eine beauftragte Person, die die Unternehmerpflichten wahrnimmt. Das Betreiben beinhaltet alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, damit die elektrische Anlage funktionieren kann. Dies umfasst Schalten, Regeln, Überwachen und Instandhalten sowie elektrotechnische und nicht elektrotechnische Arbeiten (DIN VDE 0105-100, Abschn. 3.1.2) als auch das Bedienen als Teil des sog. bestimmungsgemäßen Gebrauchs der elektrischen Anlage (DIN VDE 0105-100, Abschn. 3.4.101). Für alle diese Tätigkeiten muss der Unternehmer Elektrofachkräfte vorsehen oder die Arbeiten unter deren Leitung und Aufsicht ausführen lassen.
5. Pflichten bei Tätigkeiten mit elektrischen Gefährdungen
Sofern Unternehmer oder durch Übertragung von Unternehmerpflichten ausgestattete Personen (Vorgesetzte) davon überzeugt sind, dass Beschäftigte die ihnen übertragenen Arbeiten mit elektrischer Gefährdung beurteilen und Gefahren erkennen können, werden diese Beschäftigten als Elektrofachkräfte bezeichnet.
Bei der Arbeitsorganisation an der Arbeitsstelle in einem Anlagenteil wird von „Anlagen-“ und „Arbeitsverantwortlichen“ gesprochen. Dem beauftragten Anlagenverantwortlichen wird für die Dauer der Arbeiten die unmittelbare Verantwortung für den sicheren Betrieb der Anlage, die zur Arbeitsstelle gehört, zugesprochen. Dem beauftragten Arbeitsverantwortlichen wird die unmittelbare Verantwortung für die Durchführung der Arbeit an der Arbeitsstelle zugesprochen. Die Pflicht zum sicherheitsgerechten Handeln ergibt sich aus der jeweiligen Beauftragung. Sie entspricht der Übertragung von Unternehmerpflichten gemäß § 13 DGUV Vorschrift 1, d. h. der Wahrnehmung von Unternehmerpflichten in eigener Verantwortung. Die pflicht- und sachgemäße Kommunikation zwischen Anlagen- und Arbeitsverantwortlichen vor Ausführung der Arbeiten sorgt für sichere Arbeitsbedingungen entsprechend der Notwendigkeiten bei der Durchführung unterschiedlicher Arbeitsmethoden und -verfahren (DIN VDE 0105-100, Kap. 6).
6. Zusammenarbeit von Personen unterschiedlicher Arbeitgeber
Die Übertragung von Aufgaben auf Mitarbeiter geschieht im Zuge der sog. Personalauswahl durch den Unternehmer bzw. den Vorgesetzten. Die Übertragung von dem Unternehmer obliegenden Pflichten auf Versicherte wird durch die sogenannte Pflichtenübertragung vorgenommen. Damit wird der Vorgesetzte beauftragt, Unternehmerpflichten wahrzunehmen. Gleichzeitig werden dem Verpflichteten Eigenschaften des Unternehmers zugeordnet (§§ 9, 130 Ordnungswidrigkeitengesetz).
Sofern die Mitarbeiter einem Unternehmen bzw. einer Organisationseinheit angehören, ist die Beauftragung des Anlagen- bzw. Arbeitsverantwortlichen durch den Vorgesetzten verhältnismäßig unproblematisch gestaltet.
Die Zusammenarbeit von Personen unterschiedlicher Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz geschieht vor dem Hintergrund der Zusammenarbeit der betroffenen Unternehmer, nicht unmittelbar der vorgenannten Personen. Maßgeblicher Bestandteil der Arbeitsorganisation an der elektrotechnischen Arbeitsstelle ist die Zuordnung der Unternehmerpflichten.
Der Anlagenverantwortliche nimmt die Unternehmerpflicht wahr, die Auswirkungen von Arbeiten auf die elektrische Anlage und die daran arbeitenden Personen zu beurteilen. Des Weiteren übernimmt er die Aufgaben gemäß § 8 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), d. h. er hat sich zu vergewissern, dass die Arbeitnehmer anderer Arbeitgeber hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit angemessene Anweisungen erhalten haben.
Es handelt sich hierbei um eine Kontrollverantwortung. Haben die Mitarbeiter der Fremdfirmen keine entsprechenden Anweisungen erhalten, muss der Anlagenverantwortliche als Elektrofachkraft mit Weisungsbefugnis eingreifen. Er muss die Vorgesetzten des Auftragnehmers darauf hinweisen, dass sie die notwendigen Anweisungen aufgrund der durchgeführten Gefährdungsbeurteilung zu erteilen haben. Dies würde den Werkvertragsverhältnissen entsprechen.
Wird der Arbeitnehmer im Zuge einer Arbeitnehmerüberlassung tätig, erhält er seine Anweisungen durch den Anlagenverantwortlichen des Auftraggebers. „Angemessene“ Anweisungen beruhen grundsätzlich auf dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung des Auftragnehmers. Der Auftraggeber hat ihn allerdings bei der Gefährdungsbeurteilung bezüglich der betriebsspezifischen Gefahren zu unterstützen (§ 5 Abs. 3 DGUV Vorschrift 1).
Die Überwachung der Einhaltung von Anforderungen, Vorschriften und Anweisungen vor Beginn und während der Arbeit obliegt dem Arbeitsverantwortlichen für die Arbeitsstelle. Seine Aufsichtspflicht ergibt sich aus der unmittelbaren Verantwortung für die Durchführung der Arbeit an der Arbeitsstelle. Aufsicht zu führen, Arbeitsabläufe und Verhalten ggf. zur Gefahrenabwehr zu korrigieren ist Unternehmerpflicht und nennt sich Wirksamkeitskontrolle der getroffenen Maßnahmen des Arbeitsschutzes (§ 3 Abs. 1 ArbSchG). Insofern nehmen der Arbeitsverantwortliche als auch der Anlagenverantwortliche ebenfalls Unternehmerpflichten wahr.
Rollen in der Wahrnehmung der Verantwortung
7. Ist und Soll
In der Praxis wird die Übertragung der Unternehmerpflichten auf Anlagen- und Arbeitsverantwortliche nicht so vorgenommen, wie dies in § 13 DGUV Vorschrift 1 „Pflichtenübertragung“ und § 13 ArbSchG „Verantwortliche Personen“ dargestellt ist. Dies gilt insbesondere für die Weisungsbefugnis, die Wirksamkeitskontrolle von Arbeitsschutzmaßnahmen und die Pflicht zur Korrektur.
Aufgrund der harmlos anmutenden Formulierung „beauftragt“ ist den verpflichteten Anlagen- und Arbeitsverantwortlichen unter Umständen die Tragweite ihrer Verantwortung nicht bewusst. Es ist deshalb Aufgabe des beauftragenden Unternehmers oder Vorgesetzten, den Verantwortlichen ihre Pflichten und Rechte verständlich darzulegen. Die Übernahme von Unternehmerpflichten setzt die Zustimmung des Verpflichteten voraus.
Um den Dokumentationsaufwand im Unternehmen zu reduzieren, kann diese Zustimmung als Ergänzung zum Arbeitsvertrag festgehalten werden. Die zeitlich begrenzte Verantwortung des Anlagen- bzw. Arbeitsverantwortlichen entfaltet sich dann im Zuge der Arbeitsverteilung im Unternehmen.
Michael Heurich, Hans-Peter Steimel