Diese Illustration zeigt einen Mann, der an einem Schreibtisch sitzt und eine Tastatur bedient. Vor ihm ein Monitor mit geöffneter Webseite. Im oberen Teil der Illustration ist einmal der Text Meldejahr 2018 und danach 2019 zu sehen. Beide Texte verlaufen mit einem grünen Pfeil der auf den Monitor zeigt. Das Thema: Nach der Übergangszeit wird der Lohnnachweis nur noch digital abgegeben.

Nach dem Ende der Übergangsfrist wird der Lohnnachweis nur noch digital abgegeben.

Mit Abgabe des Lohnnachweises für das Meldejahr 2017 endet die Übergangsfrist für die Einführung des digitalen Lohnnachweises. Bis dahin mussten Unternehmen ihre Daten parallel im neuen digitalen Verfahren und auf konventionelle Weise melden.

Durch die doppelte Meldung hatten Unternehmen die Chance, ihre Organisation anzupassen und Fehler in den Stammdaten zu bereinigen. Die Unfallversicherungsträger nutzten die Zeit und haben ihre Geschäftsprozesse auf das neue Verfahren ausgerichtet. Die BG ETEM hat Mitgliedsbetriebe bzw. ihre Dienstleister während der Übergangsphase bei Fragen zum Stammdatenabgleich oder der Datenerfassung in den Entgeltabrechnungsprogrammen beraten und unterstützt.

„Der Lohnnachweis digital hat sich als verlässliches Verfahren gezeigt, das von unseren Mitgliedsunternehmen gut angenommen wird“, freut sich Johannes Tichi, Vorsitzender der Geschäftsführung der BG ETEM.

Darauf sollten Unternehmen jetzt achten

Ab dem Meldejahr 2018 werden grundsätzlich die digitalen Lohnnachweise als Berechnungsgrundlage für die Beitragserhebung herangezogen. Das bedeutet für Unternehmen, deren Betrieb in diesem Jahr eingestellt oder an einen Nachfolger verkauft wird, dass sie den Lohnnachweis bereits nur digital einreichen müssen.

Bei der Abgabe des Lohnnachweises wegen Betriebseinstellung oder Insolvenz ist der Grund anzugeben, weshalb die Meldung erfolgt. Folgende Meldegründe kommen dafür infrage:

Meldegrund

Meldetatbestand

UV05

Betriebseinstellung, Überweisung, Unernehmerwechsel

UV06

Beendigung einer meldenden/abrechnenden Stelle, Beeindung aller Beschäftigungsverhältnisse

UV08

Insolvenzverfahren

Stellt zum Beispiel ein Unternehmen den Betrieb Ende August 2018 ein, gibt der Unternehmer den digitalen Lohnnachweis für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.08.2018 mit dem Meldegrund UV05 ab. Meldefrist ist in diesem Fall der 12. Oktober 2018.

Christina Siebert

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Hier finden Sie weitere Informationen zum digitalen Lohnnachweis, insbesondere die Broschüre „Informationen und wichtige Termine zum UV-Meldeverfahren“.

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