Diese Illustration zeigt einen Mitarbeiter vor einer Anlage, die er gerade bedient. Vor ihm ein Maschendrahtzaun mit einer geschlossenen Tür. Dahinter und daneben stehen große Maschinen.

Die Tür muss geschlossen und es darf niemand mehr im gesicherten Bereich sein. Dann kann das Personal die Anlage wieder scharf stellen.

Begehbare gesicherte Bereiche sind immer wieder Schauplatz von Unfällen mit schweren Verletzungen oder sogar tödlichem Ausgang. Technische Fehler oder sicherheitstechnisches Versagen können häufig nicht festgestellt werden.

Gefahrstellen müssen möglichst vermieden werden. Das fordert die EG-Maschinenrichtlinie. Die einschlägigen harmonisierten europäischen Sicherheitsnormen präzisieren die Anforderungen der EG-Maschinenrichtlinie. Bei bewegten Teilen, die sich aufeinander- oder auf fest-stehende Teile zubewegen, kann dies zum Beispiel durch Einhalten eines Mindestabstands erreicht werden. Auf diese Art können Personen bzw. Körperteile, mit denen sie diese Gefahrenbereiche erreichen könnten, nicht zwischen den Teilen eingequetscht werden. Wenn Gefahrstellen nicht vermieden werden können, müssen sie abgesichert werden.

Bei vielen Maschinen und Anlagen ist es nicht möglich, jede Gefahrstelle für sich allein abzusichern. Hier werden ganze Bereiche abgesperrt oder durch Einhausungen abgedeckt. Personen können so beim Produktionsbetrieb nicht in den „gesicherten Bereich“ und somit an die Gefahrstellen gelangen. Zumindest wer-den sie, wenn ein Eingreifen in diese Bereiche erforderlich ist, so weit von den Gefahrstellen entfernt gehalten, dass sie nicht erfasst werden. Man spricht dabei von festen trennenden Schutzeinrichtungen. Sie bleiben fest in ihrer Position und trennen den Menschen von der Gefahr.

Gesicherter Zugang

Für bestimmte Tätigkeiten wie z. B. das Rüsten oder auch die Störungsbeseitigung kann es erforderlich sein, dass ein ungehinderter Zugang zu den bewegten Teilen und somit Gefahrstellen möglich ist. Einschlägige Sicherheitsnormen geben Hin-weise, wie und unter welchen (Sicherheits-)Bedingungen ein solcher Zugang oder Zugriff zugelassen werden darf. Meistens erfolgt er durch Fenster, Klappen, Hauben, etc., die geöffnet werden können.

Nach dem Öffnen müssen die gefährlichen Teile meistens im Stillstand sein. Die Fenster etc. haben hierfür einen Sicherheitsschalter, der über die Sicherheitssteuerung der Maschine die Bewegung stoppt, bevor die Gefahrstelle erreicht werden kann. Man spricht von verriegelten trennenden Schutzeinrichtungen – nicht weil sie mit einem Schlüssel abgeschlossen werden können, sondern weil die Antriebe der gefährlichen Bewegungen nach dem Öffnen der Schutzeinrichtungen elektrisch bzw. elektronisch verriegelt sind.

Über die Sicherheitssteuerung wird auch überwacht, dass die Bewegung im Stillstand bleibt, so lange die Schutzeinrichtung geöffnet ist. Anstelle verriegelter trennender Schutzeinrichtungen können auch berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen (BWS) wie z. B. Sicherheitslichtschranken, Sicherheitslichtgitter oder Laserscanner eingesetzt werden.

In manchen Fällen ist es nicht ausreichend, dass nur mit den Armen oder Händen hineingegriffen werden kann, sondern dass Personen ganz in gesicherte Bereiche hineingehen. Dann handelt es sich um begehbare gesicherte Bereiche.

In der Regel sind die Anforderungen im Zusammenhang mit diesen begehbaren gesicherten Bereichen in maschinenspezifischen Sicherheitsnormen wie z. B. der EN 1010 für Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen oder EN 11111 für Textilmaschinen beschrieben. Die EN 1010 fordert beispielsweise eine Mindesthöhe für Umzäunungen von 1,4 m und einen maximalen Abstand zwischen dem Hallenboden und der Unterkante der Umzäunung von 200 mm, damit die Umzäunung möglichst nicht überstiegen oder unterkrochen wer-den kann. Sie enthält weitere Forderungen, falls der begehbare Gefahrbereich vom Standort, von dem aus die gefahrbringenden Bewegungen eingeleitet wer-den, nicht einsehbar ist:

  • Wenn der Bereich durch eine Umzäunung gesichert ist, darf die verriegelte Zugangstür nicht von innen verschließbar sein. Sonst muss außerhalb ein zusätzliches Stellteil angeordnet sein, das aus dem Inneren heraus nicht erreicht werden kann.
  • Falls der Bereich durch eine BWS gesichert wird, muss außerhalb ein zusätzliches Stellteil angeordnet sein, das aus dem begehbaren Gefahrbereich heraus nicht erreicht werden kann.
  • Erst nach Verlassen des Gefahrbereichs und ggf. Schließen der Zugangstür von außen sowie Betätigen des Stellteils darf die gefahrbringende Bewegung wieder eingeleitet werden können.

Das korrekte Vorgehen stellt oft einen erhöhten Arbeits- oder Zeitaufwand dar. Die Bedienperson muss folgende bewusste Handlungen durchführen:

  1. Sie verlässt den Bereich.
  2. Sie vergewissert sich, dass sich keine weitere Person innerhalb des gesicherten Bereiches befindet.
  3. Sie schließt die Zugangstür.
  4. Sie quittiert mittels Quittier-/RESET- Stellteil die Zugangssicherung (=> macht diese wieder „scharf“). Achtung: Das Stellteil darf aus dem Inneren bei geschlossener Schutzeinrichtung nicht erreichbar sein. Der Zugang bzw. der gesicherte Bereich soll vom Standort zum Betätigen aus einsehbar sein.
  5. Die Bedienperson kann erst danach die Maschine/Anlage wieder starten.

Daraus ergibt sich, dass die Bedienperson, die den begehbaren gesicherten Bereich verlassen hat, durch das bewusste Quittieren bestätigt:

  1. Ich war im gesicherten Bereich.
  2. Ich habe den Bereich verlassen.
  3. Ich habe mich vergewissert, dass sich keine weitere Person im gesicherten Bereich befindet.
  4. Ich habe den Zugang geschlossen.
  5. Es ist alles in Ordnung, es ist keine Person mehr im Bereich der Gefahrstellen.
  6. Ich bestätige, die Maschine/Anlage kann jetzt wieder gestartet werden.

Ursachen für Unfälle mit begehbaren gesicherten Bereichen können Unkenntnis über das korrekte Vorgehen bzw. über die Gefahren bei Missachtung, die bewusst oder unbewusst falsche Vorgehensweise oder gar eine Manipulation sein.

Organisatorische Maßnahmen

Ist ein Zugang erforderlich, da sonst die Funktionalität der Anlage oder Maschine nicht gegeben ist, sollte eine solche nach EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und Norm zulässige technische Schutzmaßnahme durch organisatorische Maßnahmen ergänzt werden:

  1. Die Betriebsanweisung sollte die korrekte Vorgehensweise beschreiben.
  2. Da dabei Restgefahren bei Fehlbedienung/-handlung vorliegen,
    - muss dies in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt sein,
    - müssen die Mitarbeiter vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeiten (hier: an der Maschine) und danach in regelmäßigen Zeitabständen wiederkehrend unterwiesen werden.
  3. Ein Manipulationsverbot sollte eben-falls erwähnt werden.

Michael Porcher