Das Foto zeigt von oben an dem Beckenrand ein gelbweiß gestreiftes Badehandtuch und weiße Badeschuhe. Ebenfalls von oben sieht man auch das blaue Wasser im Schwimmbecken.

Für die Sicherheit der Badegäste müssen die Schwimmbadanlagen regelmäßig überprüft werden.

Der sichere Betrieb eines Schwimmbads wirft viele Fragen auf. Zunächst muss geklärt werden, wer für die regelmäßigen Prüfungen Sorge trägt – sind das die Leiter der Bäderbetriebe oder in den Kommunen die Verwaltungschefs? Welche Anlagen, Einrichtungen und Geräte in Schwimmbädern sind prüfpflichtig? Was muss lediglich in Augenschein genommen werden beziehungsweise welcher Prüfumfang ist erforderlich? In welchen Abständen sind Prüfungen durchzuführen – täglich, wöchentlich, monatlich oder jährlich? Muss auch die Persönliche Schutzausrüstung (PSA) der Beschäftigten geprüft werden?

Verantwortlichkeiten

Zu den Grundpflichten des Arbeitgebers (Unternehmers) gehört nach §3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), sich um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu kümmern, für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen. Des Weiteren hat er nach §14 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) dafür zu sorgen, Arbeitsmittel wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person (nach Technische Regeln für Betriebssicherheit – TRBS – 1203) prüfen zu lassen. Eine Prüfung muss entsprechend den nach §3 Absatz 6 BetrSichV ermittelten Fristen statt-finden (Gefährdungsbeurteilung). Ergibt die Prüfung, dass ein Arbeitsmittel nicht bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung sicher betrieben werden kann, ist die Prüffrist neu festzulegen.

Der Arbeitgeber kann nach §13 ArbSchG zuverlässigen und fachkundigen Personen Pflichten in dieser Angelegenheit schriftlich übertragen, zum Beispiel den Betriebsleitungen von Schwimmbädern.

Prüfumfang

Für die Gewährleistung eines sicheren Betriebs müssen regelmäßige Prüfungen durchgeführt werden. In einem Schwimmbad sind vor allem folgende Bereiche zu berücksichtigen:

  • Anlagen und Einrichtungen zur Wasseraufbereitung und Desinfektion
  • Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
  • Technische Anlagen und Einrichtungen in Bädern
  • Geräte und Maschinen
  • Persönliche Schutzausrüstungen

In der DGUV Regel 107-001 „Betrieb von Bädern“ sind einige bewährte Prüffristen für den sicheren Betrieb von Schwimmbädern aufgeführt.

Anlagen und Einrichtungen zur Wasseraufbereitung und Desinfektion

Bei den Chlorungseinrichtungen sind die gasführenden Teile einer Dichtheitsprüfung zu unterziehen. Vor der Erstinbetriebnahme beziehungsweise bei der Übergabe an den Betrieb führt die Prüfung in der Regel die Installationsfirma durch. Von der Herstellerfirma qualifizierte Personen können im Anschluss die wiederkehrenden Prüfungen durchführen. Prüfungen empfehlen sich besonders vor der Wiederinbetriebnahme nach längeren Betriebspausen, bei Freibädern zum Bei-spiel zu Saisonbeginn.

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

In §5 der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ ist der Unternehmer als verantwortliche Person genannt. Er hat durch eine Elektrofachkraft (befähigte Person) oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft elektrische Anlagen und Betriebsmittel in bestimmten Zeitabständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand prüfen zu lassen. Die Fristen muss er anhand einer Gefährdungsbeurteilung bestimmen. Sie müssen so bemessen sein, dass etwaige Mängel rechtzeitig erkannt werden können.

Für die wiederkehrenden Prüfungen können in Bädern zum Beispiel folgende Zeitabstände als Maßstab dienen:

  • Bei elektrischen Anlagen und ortsfesten elektrischen Betriebsmitteln haben sich Prüfabstände von vier Jahren bewährt.
  • Bei ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln, Geräteanschluss- und Verlängerungsleitungen mit ihren Steckvorrichtungen (zum Beispiel Unterwassersauger, elektrische Reinigungsmaschinen) haben sich, soweit sie ganz-jährig benutzt werden, Prüfabstände von sechs Monaten bewährt.

Technische Anlagen und Einrichtungen in Bädern

Bei folgenden nach §14 BetrSichV zu prüfenden technischen Anlagen und Einrichtungen haben sich Prüfabstände von 12 Monaten bewährt:

  • Sicherheitsbeleuchtung (ASR A3.4/7 „Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme“)
  • Raumlufttechnische Anlagen (DGfdB Richtlinie R 60.07 „Instandhaltung technischer Anlagen in Bädern“)
  • Hubböden (DIN EN13451 „Schwimmbadgeräte – Teil 11: Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für höhenverstellbare Zwischenböden und bewegliche Beckenabtrennungen“)
  • Kraftbetriebene Türen und Tore (DGUV Information 208-022 „Türen und Tore“)
  • Kraftbetriebene Krane (DGUV Vorschrift 53 „Krane“, Anhang 3 BetrSichV)
  • Lastenaufnahmeeinrichtungen (DGUV Regel 100-500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“)
  • Winden (DGUV Vorschrift 55 „Winden, Hub- und Zuggeräte“)

Die in den Klammern angegebenen Regel-werke beinhalten Vorgaben beziehungsweise Empfehlungen zu den Prüffristen der jeweiligen Gewerke und geben Hinweise zum Prüfumfang. In der Regel sind der betriebssichere Zustand sowie die Funktionsfähigkeit der Anlage beziehungsweise Einrichtung zu überprüfen. Die Angaben der Hersteller sind hierbei maßgebend und können der Betriebsanleitung entnommen werden. Die Prüfung erfolgt jeweils durch eine befähigte Person.

Des Weiteren wird in der Richtlinie R 60.07 der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen (DGfdB) ausführlich dargestellt, in welchen Intervallen zum Beispiel Prüfungen, Leistungsmessungen oder Funktionskontrollen durchgeführt werden sollen. Folgende Bereiche werden behandelt:

  • Sanitärtechnik
  • Badewasseraufbereitung
  • Wärmeerzeugungsanlagen
  • Wärmeverteilungsanlagen
  • Lüftungsanlagen
  • Regel- und Schaltanlagen
  • Elektrotechnische Anlagen
  • Kommunikations- und Informationsanlagen

Bei den Anforderungen an das Prüfpersonal werden drei Qualitätsstufen unter-schieden. In Teilen reicht die Unterweisung von Beschäftigten für die entsprechende Tätigkeit aus. Eine Ausbildung im einschlägigen Bereich und eine fachliche Qualifikation werden in der nächst höheren Stufe gefordert. Beim höchsten Level ist eine besondere Sachkunde mit ausreichenden Spezialkenntnissen notwendig, zum Beispiel als Ingenieur, Techniker, Meister oder Fachmonteur.

Die „Richtlinien für den Bäderbau“ des Koordinierungskreises Bäder verweisen lediglich auf die R 60.07 der DGfdB und enthalten nur Beispiele für Bauteile und Einrichtungen, für die eine regelmäßige Überprüfung sinnvoll ist. Prüfzeiträume oder Anforderungen an die Prüfer sind nicht benannt.

Weitere Geräte und Maschinen

Druckgeräte können je nach Behältervolumen, maximal zulässigem Druck und Medium in den Bereich einer überwachungsbedürftigen Anlage fallen. Die Einstufung sowie die Prüfzeiträume für möglicherweise erforderliche äußere, innere oder auch Festigkeitsprüfungen ergeben sich aus dem Anhang 2 der BetrSichV. Überwachungsbedürftige Anlagen sind in bestimmten Fristen wiederkehrend auf ihren betriebssicheren Zustand durch eine zu-gelassene Überwachungsstelle (ZÜS) zu prüfen. Hierzu zählen auch Aufzugsanlagen nach Anhang 2 der BetrSichV, deren Prüffrist der Arbeitgeber anhand einer Gefährdungsbeurteilung festlegt. Die Prüffrist darf allerdings einen Zeitraum von zwei Jahren nicht überschreiten.

Abhängig von den jeweiligen Bedingungen können Prüfungen in Schwimmbädern auch in kürzeren Abständen erforderlich sein, zum Beispiel bei besonders häufigem Einsatz, erhöhtem Verschleiß, bei Korrosion oder wenn mit erhöhter Störanfälligkeit zu rechnen ist.

Persönliche Schutzausrüstungen

Gemäß DGUV Regel 112–190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“ obliegt es dem Unternehmer, die Prüfung der Atemschutzgeräte nach der jeweiligen Gebrauchsanleitung des Herstellers zu organisieren. Es handelt sich im Allgemeinen um Sicht-, Dicht- und Funktionsprüfungen. Die Geräteträger ihrerseits haben die Pflicht, die verwendeten Atemschutzgeräte vor der Benutzung auf erkennbare Mängel zu kontrollieren. Zu beachten sind ins-besondere das Verfallsdatum und die Gebrauchsdauer von in Benutzung befindlichen Atemschutzfiltern. Letztere beträgt maximal sechs Monate, sofern die Filter nicht schon mit einem Schadstoff beaufschlagt wurden.

Bei der Prüfung von PSA gegen Absturz gilt die Besonderheit, dass ein „Sachkundiger“ nicht den Anforderungen an eine „befähigte Person“ im Sinne der BetrSichV entsprechen muss. Es genügt, wenn der Prüfer an einem Lehrgang nach dem DGUV Grundsatz 312-906 „Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis von Sachkundigen für persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz“ erfolgreich teilgenommen hat. Auch hier gilt, dass vor der Verwendung der PSA eine Sichtprüfung auf ordnungsgemäßen Zustand durchzuführen ist.

Fazit

In einem Schwimmbad gibt es eine große Anzahl von Anlagen, Einrichtungen, Geräten und Maschinen, die einer Pflicht zur regelmäßigen Prüfung unterliegen. Die Organisation dieser wiederkehrenden Prüfungen ist Chefsache. In vielen Fällen muss der Unternehmer die Prüfintervalle mithilfe einer Gefährdungsbeurteilung selbst festlegen. Anhaltspunkte liefern ihm dabei Empfehlungen, die in verschiedenen Regelwerken zu finden sind oder vom Hersteller angegeben werden. Zum anderen sind die vom Gesetzgeber beziehungsweise Unfallversicherungsträger festgelegten Prüffristen einzuhalten. Je nach Erfordernis kann der Unternehmer für die Prüfungen geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestimmen oder Externe beauftragen. Er hat dabei die notwendige Qualifikation zu berücksichtigen.

Ein sicherer Schwimmbetrieb liegt in großem Interesse der Öffentlichkeit. Unfälle sind für alle Betroffenen eine schwere Belastung und führen schnell zu einem kaum revidierbaren Imageschaden. Dies sollte den Verantwortlichen immer bewusst sein. Im Interesse aller Beteiligten darf einer regelmäßigen Überprüfung deshalb nichts im Wege stehen.

Dipl.-Ing. (FH) Gregor Bündgen, Kommunale Unfallversicherung Bayern

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Der Beitrag wurde leicht gekürzt. Die vollständige Textfassung finden Sie unter www.bgetem.de, Webcode 16581305